RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

In einer brandneuen Entscheidung (25.09.2013) zum Aktenzeichen VIII ZR 206/12 verkündete der BGH eine vor allem für Garantienehmer (also Endkunden) vorteilhafte Rechtsansicht. Das Gericht entschied, dass ein Kunde seine Rechte aus der abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantie auch dann nicht verliere, wenn er entgegen einer entsprechenden Klausel in den Garantiebedingungen die Wartungen des Fahrzeuges in einer freien Werkstatt anstatt der Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt.

Wer schon einmal ein Garantie(bedingungs)heft gelesen hat (sei es für  Gebrauchtwagengarantien oder auch für Neuwagen- oder Anschlussgarantien) der kennt die von allen Garantiegebern bevorzugten einschränkenden Zusätze. In aller Regel versuchen die Garantiegeber hier durchzusetzen, dass einerseits Wartungsintervalle (nach Zeit und/oder Laufleistung bemessen) strikt eingehalten werden und andererseits notwendige Inspektionen und Instandhaltungsarbeiten nach dem Handbuch des Herstellers und vor allem auch in den Werkstätten des Herstellers oder dessen Vertragsunternehmen durchgeführt werden. Dadurch will der Hersteller einerseits eine noch stärkere Fixierung oder –netter ausgedrückt –Bindung des Kunden auf/an die Marke erzeugen. Andererseits soll natürlich auch die Inspektionsqualität kontrollierbar und das Garantiegeberrisiko damit kalkulierbar gemacht werden. So verständlich diese Ziele nun aus Hersteller- bzw. Garantiegebersicht sind, so haben Sie - meist für den Kunden –durchaus Schattenseiten. Z.B. dann, wenn Wartungsintervalle überzogen werden und später ein Schaden auftritt, der eigtl. unter die Garantie fallen würde, der Garantiegeber aber die Leistung wegen der Überziehung verweigert und dies nach dem Wortlaut der Garantiebedingungen auch dann tun kann, wenn der Schaden auch bei Einhaltung des Intervalls aufgetreten wäre, also gar nicht durch die Überziehung bedingt war. Ähnlich „unfair“empfinden es auch die Kunden, wenn Sie wegen Verletzung der Werkstattbindung keine Garantieleistung erhalten sollen. Hat der Kunde den Wagen z.B. bei der Werkstatt seines Vertrauens reparieren lassen, weil er überzeugt ist, dass der dortige Meister bessere Arbeit macht als derjenige der Markenwerkstatt und soll hinterher keine Garantie bekommen, obwohl die Instandhaltung vorbildlich durchgeführt wurde, so wird er dies als unfair empfinden. Dies gerade wenn er für eine Gebrauchtwagengarantie evtl. sogar einen saftigen Aufpreis bezahlt hat.

Der BGH hat diese Sentiments nun aufgegriffen und eine Werkstattbindungsklausel in Gebrauchtwagengarantieverträgen für unwirksam erklärt. In § 4 Buchst. a der maßgeblichen Garantiebedingungen heißt es unter anderem: "Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer / Garantienehmer [...] an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt [...]". Der Kläger hatte ein Gebraucht-Kfz inklusive einjähriger Garantie im November 2009 gekauft und musste bis April 2010 insgesamt vier (!) Kundendienste durchführen lassen. Beim vierten Fall entschloss er sich, den Kundendienst in einer freien Werkstatt zu beauftragen. Kurze Zeit später erlitt die Ölpumpe einen Defekt und der Wagen blieb liegen. Der Garantiegeber wollte mit Verweis auf die Nichteinhaltung der Werkstattbindung sodann nicht leisten. Man zog vor Gericht und sodann durch die Instanzen, bis nun der BGH das Urteil des Berufungsgerichts bestätigte und entschied, dass der Garantiegeber die Reparaturkosten von rund 3300 Euro zahlen müsse.

Die Rechtsprechung zu diesen "Garantie-Fällen" ist bis dato - auch wenn schon einige BGH-Urteile hierzu ergangen sind - leider recht diffus geblieben. Man wird nun mit Spannung die Veröffentlichung des Volltextes dieser Entscheidung erwarten dürfen (siehe: unter dem Az. VIII ZR 206/12 demnächst auf www.bundesgerichtshof.de). Aber auch die Zukunft wird hier noch manche interessante Entscheidung bringen (müssen), bevor alle Problempunkte und
Konstellationen ausdiskutiert sind.

 

Vorinstanzen: LG Freiburg - Urteil vom 7. März 2011 –14 O 476/10; OLG Karlsruhe - Urteil vom 20. Juni 2012 –13 U 66/11

 

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