Die zulässige Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Das OLG schloss, der Klägerin sei der Beweis des Rückabwicklungsanspruchs nicht gelungen. Es führt aus, Rückabwicklung wegen des Motors scheide aus, da der LKW insoweit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 434 Abs. 1 BGB) nicht unter einem Sachmangel litt. Eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung dazu habe nicht vorgelegen. Auch eigne sich der LKW jedenfalls für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung und stehe zur gewöhnlichen Verwendung zur Verfügung. Er wiese auch keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art unüblich wäre. Es fehle auch nichts, das der Käufer nach Art der Sache erwarten könne. Zwar sei ein nicht zu den Angaben in Fahrzeugpapieren passender Motor (z.B. statt 114KW nur 110KW) eingebaut gewesen, jedoch konnte der erstinstanzliche Sachverständige nicht mit Sicherheit sagen, dass der nachträglich eingebaute Motor mit dem in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Motor nicht doch übereinstimme. Dies sei nicht ausreichend für eine volle Überzeugung des Gerichts von der fehlenden Typengerechtheit des Motors zu begründen, da auch Anzeichen dafür benannt waren, dass die Fahrzeugpapiere falsch sein könnten, zumal vorgetragen war, die Baureihe sei niemals mit 114KW-Motoren produziert worden. Diese Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen führten zur Ergänzung der Beweiserhebung durch das OLG. Diese ergab sodann: "Auf der Grundlage der zweitinstanz- lichen Feststellungen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der eingebaute Motor typgerecht ist und mit der Betriebserlaubnis in Einklang steht." Eine vom Gericht zur Frage des Erlöschens der Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt eingeholte Auskunft ergab, dass die Betriebserlaubnis des Herstellers den Typ des Austauschmotors ausdrücklich vorsehe. Daher bestehe die Erlaubnis noch. Ohne Erfolg wolle die Klägerin daher die Rückabwick- lung des Kaufvertrages auf die Rechtsbehauptung stützen, der Beklagte habe im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB mit Blick auf den ausgetauschten Motor eine andere als die gekaufte Sache geliefert. Eine Falschlieferung liege nur dann vor, wenn eine andere als die gekaufte Sache geliefert werde. Demgegenüber scheide sie aus, wenn der Käufer die bereits konkretisierte Kaufsache erhalte. Der vereinbarte LKW bestehe aus vielen, mitunter sonderrechtsfähigen Einzelteilen. Nicht jeder Austausch eines dieser Einzelteile nehme der Sache ihre Identität, solange der Verkehr bei natürlicher Betrachtungsweise an der Kongruenz der Sache keinen Zweifel hegt. Daher bestehe noch Sachidentität. Es sei also kein Aliud geliefert worden. Mit der Falschlieferung scheide also auch der Mangel aus, weshalb eine Rückabwicklung deswegen nicht verlangt werden könne.
RA Florian Decker
Juni 2013