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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

LG Itzehoe - Mangelhafte Gasanlage beim (gebrauchten) Kfz - Gewährleistung

In seiner Entscheidung zum Aktenzeichen 6 O 118/11 vom 13. August 2012 hat das Landgericht Itzehoe einen Autohändler u.a. zum Schadenersatz aufgrund eines Mangels verurteilt.

Die Beklagte (das Autohaus) hatte der Klägerin einen gebrauchten Kleinwagen verkauft, welcher vor Übergabe für den Gasbetrieb umgerüstet wurde. Dem Vertrag lagen die AGB der Beklagten zugrunde. Dort war folgende Klausel enthalten: "Eine Sachmängelhaftung des Verkäufers besteht nicht, wenn der Sachmangel dadurch entstanden ist, dass der Verkäufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung, Kundendienstscheckheft, etc.) nicht befolgt hat." Der Hersteller des Kfz gibt dem Serviceheft zu dem Fahrzeug ohne Umrüstung (i.F.: Serviceheft) noch ein "Kundendienstheft Autogasanlage" (i.F: Kundendienstheft) bei. Dort steht unter anderem: "Um die Funktion der Autogasanlage gewährleisten zu können, ist es wichtig, diese in regelmäßigen Abständen auf ihre korrekte Funktion hin zu prüfen und zu warten. Außerhalb des Wartungsplans ihres Fahrzeuges ist daher eine zusätzliche Wartung ihrer Autogasanlage notwendig. Die Intervalle der Gasanlagenwartung sind an die Ihres Wartungsplans angelehnt. Die zusätzlichen Wartungs-, Überprüfungs- und Austauscharbeiten erfolgen gegen gesonderte Berechnung". Auch wird auf die Prüfungspflicht gem. § 41a StVZO hingewiesen. Etwa 1 ½ Jahre nach der Übergabe des Fahrzeuges kam es zu Aussetzern des Fahrzeugmotors, welches daraufhin liegen blieb. Das Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von 52.465 km, welche ausschließlich im Gasbetrieb gefahren wurden. Nach dem Motorausfall befanden sich in sämtlichen Zylindern des Motors Verbrennungsrückstände. Zwei der Kolben waren irreparabel beschädigt. Die Klägerin hatte das Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt nicht warten lassen.

Trotzdem wurde dem Händler hier teilweise Haftung auferlegt, weil er das Fahrzeug nicht mangelfrei geliefert habe. Das Gericht führt insoweit aus (Auslassungen stammen vom Verfasser): "Das Fahrzeug ist mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB, weil und soweit die Umrüstung des Fahrzeuges für  den Gasbetrieb dazu führte, dass das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von knapp 54.000 km einen Motorschaden erlitt. Der Sachverständige hat [...] festgestellt, dass ein Motorschaden aufgrund der Umrüstung des Fahrzeuges auf Gasbetrieb vorlag. Nach seinen Feststellungen war die Ursache für den Motorschaden eine nicht ordnungsgemäße Verbrennung, welche sich an den Kolbenböden zeigte. Die Verbrennungstemperaturen in dem Motor seien sehr hoch gewesen, was zu Überhitzungserscheinungen an den Auslassventilen geführt habe, was wiederum zu dem Motorausfall geführt habe. Die Verbrennungstemperaturen sind nach den Ausführungen des Sachverständigen beim Gasbetrieb gegenüber dem Betrieb mit Ottokraftstoffen erhöht. Daher dürften Fahrzeuge mit Gasbetrieb zur Erhaltung der Lebensdauer des Motors auch nicht unter Volllast gefahren werden, da hierbei insbesondere hohe Verbrennungstemperaturen auftreten würden. Da bezüglich der Beschaffenheit des Fahrzeuges keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen [...] getroffen wurden, ist zu beurteilen, ob diese Motorbeschaffenheit der gewöhnlichen Verwendung [...] entspricht, welche die Klägerin als Käuferin beim Kauf des Fahrzeuges erwarten durfte." Eben dies verneinte das Gericht, da der Käufer eines "Gas-Kfz" nicht damit rechnen müsse, dass er es - anders als ein "Otto-Kfz" nicht mit Volllast fahren darf. Auch müsse er nicht damit rechnen, dass er bei Auslassen von drei Wartungen einen Motorschaden riskiert. "Selbst wenn man der Ansicht wäre, "so das Gericht weiter ", dass auch eine derart erhöhte Wartungsbedürftigkeit nur einen Sachmangel darstellt, wenn der Käufer auch bei der Bedienung des Fahrzeuges nicht auf den drohenden Motorschaden hingewiesen wird, [...] läge hier ein Sachmangel vor. Auf die erforderliche Wartung wurde die Klägerin nämlich selbst bei Vorliegen des „Kundendienstheftes Autogasanlage“nicht ausreichend hingewiesen." Ein konkreter (!) Hinweis auf das Risiko eines Motorschadens war trotz aller Vorgaben im Kundendienstheft zur Gasanlage gerade nicht enthalten. Ein solcher Hinweis hätte hier ganz konkret auf dieses Risiko hinweisen und hätte ganz deutlich platziert werden müssen. Der Sachmangel "wohnte dem Fahrzeug bereits bei der Konstruktion inne" und entstand nicht durch die Nicht-Wartung. Der Klägerin wurde nur ein Mitverschulden von 1/3 auferlegt, wegen der unterbliebenen Wartungen, weshalb die Klage nur teilweise Erfolg hatte. Weit überwiegend haftete das Autohaus für den Schaden.

Belehren Sie Ihre Kunden beim Verkauf von Kfz mit Autogasanlagen deutlich genug? Im Zweifelsfalle: Lassen Sie sich beraten!

von RA Florian Decker
Dezember 2012
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