RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
....oder: Was hat das Pferderecht mit dem Recht des Autokaufes zu tun?!

In der Juristerei hat man stets damit zu kämpfen, dass Gesetze keine Einzelfälle besprechen sondern nur allgemeine Regeln aufstellen. Daher wird man immer in die juristische Literatur und Rechtsprechung blicken müssen, um Sicherheit zu erlangen, ob diese allgemeine Regel nun auf den einen selbst betreffenden Einzelfall anzuwenden ist oder nicht und wenn ja, wie dies zu geschehen hat. Nun werden aber auch längst nicht alle Einzelfälle in Rechtsprechung und Literatur besprochen, so dass der hier oft auch Transferleistungen erbracht werden müssen. Dies wollen wir heute tun und eine vom Bundesgerichtshof im Rahmen eines Pferdekaufs (Gegenstand war ein Fuchswallach der Rasse Quarter Horse) besprechen, da diese – transferiert man (was zulässig ist) die dort gewonnenen Erkenntnisse – auch für die zukünftigen Streitigkeiten bei Kaufverträgen über irgendwelche anderen Kaufgegenständen Relevanz haben wird, so natürlich auch beim Autokauf.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte sich der BGH nun, und solche Probleme stellen sich sehr häufig auch beim Kauf von Kfz, mit der Frage zu befassen, welchen Kriterien eine Nacherfüllungsaufforderung an den Verkäufer genügen muss, um wirksam zu sein. Insofern gilt im Mängelgewährleistungsrecht gemäß der §§ 434 ff. BGB allgemein der Vorrang der Nacherfüllung, der Verkäufer hat hier bei ursprünglich mangelhafter Lieferung ein entsprechendes Recht auf „zweite Andienung“ seiner Leistung. Erst wenn in diese Möglichkeit in gesetzmäßiger Weise eingeräumt wurde können gegebenenfalls Ansprüche auf Schadensersatz oder Minderung vom Kunden geltend gemacht bzw. der Rücktritt erklärt und die Rückabwicklung verlangt werden. Man spricht deswegen auch von Sekundäransprüchen. Dieses Vorrang Verhältnis ergibt sich etwa betreffend Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt aus den §§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB, 323 Abs. 1 BGB. Es wird hier jeweils erklärt, dass der Gläubiger (Käufer) der Gewährleistungsforderung dem Schuldner (Verkäufer) eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt haben muss. Im täglichen Betrieb wird nun oft darüber zu streiten sein, ob der Käufer dem genügt hat.

Der BGH hat in seiner oben benannten Entscheidung dazu nun klargestellt, dass es für eine Fristsetzung im Sinne der genannten Vorschriften genüge, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich mache, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung stehe. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedürfe es nicht. Es müsse gerade keine Frist nach dem Kalender oder eine konkrete Zeiteinheit bestimmt werden. Es genüge, wenn dem Schuldner (Verkäufer) vor Augen geführt werde, dass er seine Leistungen nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass es eine zeitliche Grenze gibt. Es genügt dafür, wenn die Aufforderung erfolge, sofort, unverzüglich oder umgehend zu leisten.

Nicht die Wortwahl ist also maßgeblich sondern nur, dass der Verkäufer erkennt, dass der Kunde kurzfristige Nacherfüllung wünscht. Aus Gründen der Vorsicht ist also jeden Verkäufer zu raten, unabhängig vom Wortlaut, eine Aufforderung zur Nacherfüllung unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls (sofern denn geschuldet) zu leisten, will er nicht allein wegen des versäumen einer auch nicht ausdrücklich gesetzten Frist verpflichtet werden, den Vertrag rückabzuwickeln, zu mindern oder Schadensersatz zu leisten.



von RA Decker, Februar 2016
 

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