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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
OLG Nürnberg: Gibt es eine Nachlieferung trotz bereits erfolgter Mangelbeseitigung?!

Mit dieser durchaus praktisch wie wissenschaftlich interessanten Frage hatte sich das OLG Nürnberg, hatte sich aktuell in seinem Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16 –zu befassen.


Sachverhalt:

Am 20.07.12 kaufte der Kläger einen PKW beim Beklagten. Seit Januar 2013 erschien eine Fehlermeldung im Display (Kupplungsüberhitzung). Die Beklagte versuchte mehrfach das Problem durch Reparaturen zu beseitigen. Daher forderte letztlich der Beklagte im Juli 2013 die Neulieferung eines mangelfreien PKW. Zwischen den Parteien war erstinstanzlich streitig, ob der Mangel durch die Reparaturversuche der Beklagten behoben wurde. Nach Einholung von Gutachten stellte das LG Nürnberg-Fürth fest, dass der der Fehlermeldung zu Grunde liegende Mangel behoben wurde. Auf den Mangel könne der Kläger sich nicht mehr berufen (auch wenn die Fehlermeldung noch vorhanden sei). Daher wies das Landgericht die Klage auf Neulieferung ab.


Urteil des OLG:

Das OLG entschied, dass der Kläger kann nach § 434 I 1, 2 Nr. 2, § 437 Nr. 1, § 439 I BGB die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen könne. Denn das ihm in Vollziehung des Kaufvertrags überlassene Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von Sachmängeln gewesen. Dem Anspruch des Klägers könne sodann weder entgegengehalten werden, dass eine Nacherfüllung unmöglich, noch, dass eine Mangelbeseitigung zwischenzeitlich erfolgt sei. Rechtlich ist an der Entscheidung vor allem die Frage interessant, die eingangs gestellt wurde. Das OLG Nürnberg entschied diese hier mit JA. Es kann trotz bereits vorher erfolgter Behebung des Mangels noch immer Nacherfüllung durch Neulieferung verlangt werden.

Dies begründete das Gericht im Einzelnen wie folgt:

"b. Die vom Kläger verlangte Nacherfüllung ist nicht unmöglich. Soweit die Beklagte dies unter Hinweis darauf, dass Fahrzeuge ohne „diese“Warnmeldung (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 29.01.2015, Bl. 78 d. A.) nicht existieren würden, geltend macht, kann damit der Anspruch des Klägers nicht zu Fall gebracht werden. Denn es erschließt sich nicht, weshalb es für die Beklagte oder „für jedermann“(vgl. § 275 I BGB) unmöglich sein sollte, ein Fahrzeug der streitgegenständlichen Baureihe ohne den mangelhaften Warnhinweis zu beschaffen. Dass dies (jederzeit) möglich (gewesen) ist, zeigt gerade das nach der Behauptung der Beklagten seit Juli 2013 vorliegende Softwareupdate. Schließlich kommt die Annahme von Unmöglichkeit im Falle des Gattungskaufs ohnehin erst dann in Betracht, wenn die gesamte Gattung untergegangen ist und nicht mehr hergestellt werden kann (Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Auflage 2017, § 439 Rn. 15)."


Fazit:

Wenn Mängel behoben werden, so muss dies restlos geschehen, ansonsten drohen weitergehende Ansprüche.



von RA Decker, April 2017
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