RAe Andrae & Simmer GbR
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken
Tel. 0681/38943-0
Fax 0681/373916
Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Muss auch bei Werbung über den YouTube-Kanal die Pkw-EnVKV beachten werden?

Über diese Frage hat derzeit der Bundesgerichtshof zu befinden (Az IZR 117/15).


Der Sachverhalt:

Peugeot Deutschland hatte im Februar 2014 über ihren YouTube-Kanal ein etwa fünfzehn Sekunden langes Video veröffentlicht, das dem Titel nach ein konkretes Fahrzeug des Herstellers bezeichnete. Unter dem Video befand sich ein Text mit dem Hinweis, dass der Wagen in 5,9 Sekunden von 0 auf 100 km/h beschleunige und den dem stärksten Serienmotor der Konzerngeschichte habe. Es wurde aufgefordert, sich beim nächsten Vertragspartner zu informieren. Weitere Angaben erfolgen nicht. Die Klägerin meinte, dass die Beklagte Fahrzeugherstellerin hätte Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen CO2-Emissionen auch in diesem Rahmen machen müssen.


Das Rechtsproblem:

Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urt. v. 29. Mai 2015, Az: I-6 U 177/14) hatte angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche zu. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 Pkw-EnVKV. Nach § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 4 Abschnitt II Pkw-EnVKV seien Angaben des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen CO2-Emissionen geschuldet. Die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV zugunsten audiovisueller Mediendienste nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste greife nicht ein.

Es ist also vorliegend also von zentraler Bedeutung, ob der YouTube-Kanal einen sog. audiovisuellen Mediendienst darstellt oder nicht. Wenn ja, so müssen die Angaben nach PKW-EnVKV nicht gemacht werden.


Was ist geschehen?

Der BGH ist sich in der Sache offenbar nicht ganz schlüssig, empfindet das Gesetz insoweit also nicht als eindeutig. Da es sich bei der PKW-EnVKV um eine aus europäischem Recht erwachsene Regelung handelt, hat der EUGH für Unklarheiten im Gesetzestext die Deutungshoheit. Folgerichtig hat der BGH die Frage nun im Wege des sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens dort vorgelegt und um Beantwortung folgender Frage ersucht

"Betreibt derjenige, der bei dem Internetdienst YouTube einen Videokanal unterhält, von dem Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU?“


Wie geht es weiter?

Der BGH wird sich in seiner Revisionsentscheidung dann nach der Einschätzung des EuGH richten. Der EuGH befasst sich unter dem Az: C-132/17 mit der Frage. Den Stand des Verfahrens kann man öffentlich unter http://curia.europa.eu jederzeit einsehen. Wann die Sache entschieden wird, ist derzeit noch offen.Es bleibt also spannend.



von RA Florian Decker, Mai 2017
×

Nachricht

Auf dieser Website sind Cookies aktuell deaktiviert

Diese Website kann Cookies zur Authentifizierung, Navigation und für andere Funktionen nutzen und somit das interaktive Erlebnis verbessern.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, stimmen Sie bitte nachfolgend der Nutzung von Cookies zu.

zu unserer Datenschutzerklärung

Sie haben den Einsatz von Cookies ausdrücklich abgelehnt.
Diese Entscheidung können Sie nachfolgend widerrufen und dem Einsatz von Cookies zustimmen.