RAe Andrae & Simmer GbR
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken
Tel. 0681/38943-0
Fax 0681/373916
Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Muss der Verkäufer Transportkosten im Rahmen der Nachprüfung vorschießen? (BGH, Urt. v. 19.07.2017,  Az: VIII ZR 278/16)

Gerade in Zeiten der Online-Kfz-Verkaufsplattformen kommt es immer häufiger vor, dass ein Kunde sein neues Fahrzeug in einer anderen Stadt oder einem anderen Bundesland findet und kauft. Stellt sich dann nach Übergabe und Rückkehr an den Heimatort heraus, dass das Fahrzeug gegebenenfalls einen Mangel im Sinne des § 434 BGB hat und macht der Kunde dann beim Verkäufer einen Anspruch auf Nacherfüllung geltend, stellt sich oft die Frage, wer denn nun den Transport des Fahrzeuges zum Verkäufer bezahlen muss. Der Verkäufer hat einen Anspruch darauf, an seinem Sitz das Fahrzeug zu überprüfen. Wird ein Mangel festgestellt, so trägt er die Kosten der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 BGB und zahlt auch den Transport. Viele Verkäufer würden sich aber gerne (aus nachvollziehbaren Gründen) weigern, den Transport von vornherein zu bezahlen oder das Auto abzuschleppen, wenn noch gar nicht klar ist, ob überhaupt ein Mangel im kaufrechtlichen Sinne gegeben ist oder nicht. Es war lange streitig, ob der Verkäufer dazu nun berechtigt ist oder nicht.

Am 19.07.2017 urteilte der Bundesgerichtshofs (BGH,  Az: VIII ZR 278/16) nun endlich einmal auch zu dieser Frage. Die Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein Verbraucher einen Gebrauchtwagen beim Händler erworben hatte. Konkret kaufte er ein Fahrzeug für 2700 EUR bei einem Händler in Berlin und überführte das Fahrzeug dann an seinen Wohnsitz in Schleswig-Holstein. Einige Wochen später monierte er beim Händler einen Motorschaden und forderte letztlich Nachbesserung. Der Händler bot eine Nachprüfung auch an seinem Sitz an, wollte den daraufhin vom Verbraucher geforderten Transportkostenvorschuss in Höhe von 280 EUR aber nicht zahlen und das – angeblich nicht fahrtaugliche – Fahrzeug auch nicht (was der Käufer auch angeboten hatte) auf eigene Kosten in Schleswig-Holstein abholen und nach Berlin schleppen. Man wurde sich nicht einig. Die vom Käufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung verstrich daher, ohne dass es zu irgendwelchen Prüfungen oder gar Reparaturen gekommen wäre. Daraufhin ließ der Verbraucher das Fahrzeug reparieren und klagte die Reparaturkosten als Schadensersatz ein. Der Händler berief sich darauf, dass ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gewährt worden sei.

Die Angelegenheit wurde durch mehrere Instanzen hindurch betrieben. Das AG Berlin-Pankow/Weißensee (Urt. v. 9.12.15, Az.: 2 C 271/15) sowie das LG Berlin (Urt. v. 8.11.16, Az.: 88 S 14/16) hatten insofern die Klage bzw. die Berufung des Käufers noch abgewiesen. Man schloss sich dem Argument des Händlers an und nahm an, dass die Aufforderung des Käufers zur Nachbesserung in dieser Form nicht ordnungsgemäß gewesen sei und daher kein Schadensersatz verlangt werden könne.

Dies sah der Bundesgerichtshof anders und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Der BGH erklärte, dass der Verbraucher es zwar dulden müsse, dass die Nachbesserung am Sitz des Händlers stattfinde und der PKW dazu transportiert wird. Nach wie vor sei der Erfüllungsort der Nacherfüllung am Sitz des Schuldners derselben (§ 269 Abs. 1 S.2 BGB), also am Sitz des Händlers zu sehen. Maßgeblich sei dabei, wo der Händler bei Vertragsschluss seinen Sitz hat(te). Jedoch sei es, um ordnungsgemäß zur Nacherfüllung aufzufordern dennoch nicht notwendig, dass der Käufer auch bereit sein müsste, die Transportkosten vorzuschießen. Es sei also im zu entscheidenden Fall  für eine ordnungsgemäße Aufforderung zur Nacherfüllung ausreichend gewesen, dass der Käufer einen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss vom beklagten Händler forderte und alternativ die Abholung anbot.


Fazit:

Der BGH folgt also weiterhin der Tendenz der Rechtsprechung in den letzten Jahren, die bestehenden Regeln stets zu Gunsten und im Grunde niemals zulasten des Verbrauchers auszulegen.

Des einen Freud‘ ist hier, wie meist, des anderen Leid.



Von RA Florian Decker, September 2017
×

Nachricht

Auf dieser Website sind Cookies aktuell deaktiviert

Diese Website kann Cookies zur Authentifizierung, Navigation und für andere Funktionen nutzen und somit das interaktive Erlebnis verbessern.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, stimmen Sie bitte nachfolgend der Nutzung von Cookies zu.

zu unserer Datenschutzerklärung

Sie haben den Einsatz von Cookies ausdrücklich abgelehnt.
Diese Entscheidung können Sie nachfolgend widerrufen und dem Einsatz von Cookies zustimmen.