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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Noch einmal Abgasskandal. Heute LG Dresden (7 O 1047/16): Käufer müssen zunächst Softwareupdate zulassen
 
Noch immer ist die juristische Aufarbeitung des so genannten Abgasskandals rund um den Volkswagenkonzern nicht abgeschlossen. Es laufen noch eine Menge Verfahren und nacheinander ergehen nun Urteile. Aktuell ist eine Entscheidung des LG Dresden (Urteil vom 08.11.2017, Az: 7 O 1047/16) bekannt geworden (Quelle: Pressemitteilung des LG Dresden Nr. 11/2017 v. 08.11.2017), die sich mit dem Themenkomplex befasst.

In dem konkreten Fall hatte ein Kunde eines Skoda-Händlers (Skoda gehört zum VW-Konzern) ein von ihm dort gekauftes Fahrzeug bemängelt, das von der VW-Abgas-Affäre betroffen war. Er verlangte die Lieferung eines neuen Fahrzeuges, das den Fehler nicht hätte. Der Händler wollte kein Neufahrzeug liefern. Es stand hier im Streit, ob er vielleicht nur eine Reparatur durchführen müsse und ob diese möglich wäre.

Ganz konkret ging es hier um einen im September 2011 verkauften Skoda Octavia Combi, 2.0 TDI Elegance (Modell Octavia II; Motorleistung: 103 KW), der im April 2012 ausgeliefert wurde. Dieser hatte zum Zeitpunkt der Reklamation bereits 150.000 km Laufleistung der Kläger verlangte einen fabrikneuen Ersatz ohne Mangel in Form des derzeit aktuellen Nachfolgemodells Oktavia III; Motorleistung: 110 KW).

Der VW-Konzern hatte hier öffentlich verkündet, dass eine Beseitigung des Mangels mittels eines Software-Updates möglich sein soll. Dieses Angebot hatte der Händler auch dem Käufer gemacht und der Käufer hatte es abgelehnt, da er der Zuverlässigkeit des Updates nicht traue. Letztlich wollte der Käufer daraufhin vom Vertrag zurücktreten.
Das LG Dresden hat die Klage abgewiesen.

Das Gericht hielt fest, dass im Falle des Vorliegens eines Mangels (der hier bejaht wurde) der Käufer zunächst die Nacherfüllung zulassen müsse. Hierbei habe er zwar grundsätzlich die Wahl, ob er diese in Form einer Neulieferung oder einer Nachbesserung (Reparatur) verlangt. Der Verkäufer könne aber eine unangemessene Wahl des Käufers zurückweisen, wenn diese unverhältnismäßig viel teurer für den Händler wäre, als eine andere Art der möglichen Nacherfüllung.

Das Landgericht ging hierbei davon aus, dass die Wahl der Neulieferung eines Neufahrzeuges unzumutbar sei, da eine Nachbesserung viel günstiger möglich wäre. Insbesondere die Durchführung eines Updates koste lediglich ca. 100-200 EUR pro Fahrzeug. Es sei insofern auch nicht erwiesen, dass eine Nachbesserung mittels des Updates nicht möglich sei. Daher könne man das nicht vornherein ausschließen.  Vielmehr hätten vom ADAC durchgeführte Tests sogar ergeben, dass die Updates durchweg zu einer erheblichen Reduzierung der Stickstoffemissionen geführt hätten und die Mutter Leistungen Verbrauch sich nicht signifikant dadurch verschlechtert hätten (das Gericht verweist insofern auf die Ausführungen des ADAC unter: https://www.adac.de/deradac/rechtsberatung/fahrzeugkauf-und-verkauf/abgasskandal-dieselthematik/vwabgasskandal/rueckrufaktion/). Dann soll es auch nichts ändern, dass es unstreitigen einzelnen Fällen der Durchführung des Updates Problemen gekommen sei. Es handele sich nach den Ausführungen und Veröffentlichungen des ADAC dabei um eine geringe Anzahl der Fälle. Im Verhältnis zu einer Lieferung eines Fahrzeuges sein die Kosten so exorbitant viel niedriger, dass eine Neulieferung dem Autohaus nicht zumutbar sei. Diese habe den Kunden daher auf das Update zunächst verweisen dürfen.  Nur wenn dieser Versuch der Nacherfüllung zweimal nicht glücke, so könne die Nacherfüllung durch Nachbesserung als gescheitert gelten (§ 440 Satz 2 BGB) und der Weg zum Rücktritt sei frei. Ohne eine erfolglos versuchte Nachbesserung stünden den Kunden diese Rechte jedoch nicht zu.

Fazit:
Unterstellt man die Annahme des LG Dresden als zutreffend, dass das Update nicht von vornherein als untauglich anzusehen ist, so ist die Entscheidung  jedenfalls in kaufrechtlicher Hinsicht absolut folgerichtig.


von RA Florian Decker, November 2017
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