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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Rezension: Verkehrsrecht
Bachmeier / Müller / Starkgraff, Verkehrsrecht, Kommentar, 3.Auflage, Luchterhand 2017
Von RAin Marion Andrae, Saarbrücken, März 2018
 
Auch die dritte Auflage des verkehrsrechtlichen Kommentars unterliegt einem grundlegenden Wandel. Die Vorauflage trug den Titel „Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht“, nunmehr ist der „Fachanwalt“ entfallen. Da eine praxistaugliche Darstellung des Verkehrsrechts nach Auffassung der Herausgeber und des Verlages den Rahmen einer einbändigen Darstellung sprengen würde, hat man sich im Interesse der Beibehaltung einer einbändigen Kommentierung zu einem Einschnitt entschlossen und das Verkehrsstrafrecht komplett herausgenommen und die Darstellung des Verkehrszivil- und des Verkehrsverwaltungsrechts erweitert.

Der Umfang des Kommentars hat erheblich zugenommen. Das Werk umfasst nun 3.685 Seiten, wobei die Schwerpunktbildung nun noch mehr zugunsten des Verkehrsverwaltungsrechts verschoben wurde. Zivilrechtliche Kommentierungen sind allein im StVG zu finden. Daher ist der Titel „Verkehrsrecht.Kommentar“ eigentlich unpassend, wenn nicht sogar irreführend für den Leser. Das dreizehn-köpfige Autorenteam besteht aus Richtern, Rechtsanwälten, aus dem Bereich der Verwaltung und der Lehre.

Das Werk beginnt mit der auszugsweisen Kommentierung des SVG. In der Neuauflage findet der Leser nunmehr auch Ausführungen zum „neuen“ Punktesystem nach § 4 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem). Innerhalb der StVG-Kommentierung wird das Verkehrszivilrecht behandelt und zwar weit über die eigentlichen Normen des StVG hinausgehend. Im Rahmen der Kommentierung des § 7 StVG gibt Bachmeier einen umfassenden Überblick über die Haftungsgrundlagen, die Haftung des Fahrers, des Halters und der Versicherung sowie der Haftung Dritter, wie z.B. Insassen, Einweiser oder Retter. Dabei werden auch versicherungsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte nicht außer Acht gelassen. Ein weiteres Kapitel ist den Haftungsmodifikationen und besonderen Fallkonstellationen gewidmet. Hier sind beispielhaft Unfälle mit Arbeitnehmern, mit Auslandsbezug, Unfälle bei Probefahrten oder mit Leasingfahrzeugen, Amtshaftungsansprüche und der Kinderunfall zu nennen. Fragen zum Mitverschulden, § 9 StVG sind bereits bei der Kommentierung des § 7 StVG abgehandelt worden. Der Personenschaden und der Schmerzensgeldanspruch sind unter §§ 10, 11 StVG erläutert.

In der Kommentierung des § 12 StVG sind die einzelnen Schadenspositionen, insbesondere der Fahrzeugschaden (Reparaturkosten und Totalschaden), die Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltskosten, etc. umfangreich dargestellt. Letztlich ist hier auch ein Kapitel zum Kaskoschaden verortet. Die sehr umfangreiche Kommentierung zu § 17 StVG befasst sich mit den schwierigen Abwägungsfragen. Bestimmte Problemfelder oder Verkehrssituationen sind in einem Unterkapitel alphabetisch aufgeführt.

Die Inhalte, die sich überwiegend an der geltenden Rechtsprechung ausrichten, sind durchaus fundiert und verständlich, aber die gedrängte Darstellung geht zu Lasten der Übersichtlichkeit. Hinsichtlich der zivilrechtlichen Kommentierung muss sich der Leser intensiv auf die Suche nach der gewünschten Information begeben. Ohne das umfangreiche Stichwortverzeichnis wäre die Orientierung im Verkehrszivilrecht äußerst mühsam.

Die Darstellung des Verkehrsverwaltungsrechts überwiegt deutlich. Kommentiert werden die maßgeblichen Normen aus dem StVG, das Elektromobilitätsgesetz, die Fahrzeuggenehmigungsverordnung, die Fahrerlaubnisverordnung, die Fahrzeugzulassungsverordnung, die Straßenverkehrsordnung, die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung und schließlich Auszüge aus der Verwaltungsgerichtsordnung.

Weshalb Teile des Bußgeldrechts im Rahmen der Kommentierung des StVO im Werk verblieben sind, andererseits aber das in diesem Zusammenhang wichtige OWiG gänzlich fehlt und das Verkehrsstrafrecht ebenfalls komplett aus der Kommentierung herausgenommen wurde, erschließt sich der Verfasserin nicht. Ein Kommentar für das Verkehrsrecht hat nach der klaren Erwartungshaltung des Lesers alle Gebiete des Verkehrsrechts abzudecken. Die Gewichtung der Themen in diesem Werk ist nach Ansicht der Verfasserin nicht gelungen. Die Entscheidung zugunsten einer einbändigen Kommentierung macht die Darstellung keineswegs praxistauglicher. Die Entscheidung sollte überdacht werden. Auch wenn die einzelnen Themengebiete sicherlich gut und fundiert kommentiert sind, bleibt beim Leser insbesondere im Bereich des Verkehrszivilrechts der Eindruck einer verschachtelten und unübersichtlichen Darstellung hängen, was schade ist.
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