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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Rezension Zivilrecht: Markenrecht
Schultz (Herausgeber), Kommentar zum Markenrecht, 3. Auflage, Deutscher Fachverlag 2012
Von RA Florian Decker, Saarbrücken

RA Dr. Detlef von Schultz legt 2012 den von ihm und einer Reihe weiterer Kollegen aus der Rechtsanwaltschaft bearbeiteten Markenrechtskommentar in nunmehr 3. Auflage vor, nachdem das Werk erstmals 2002 erschienen war. Dabei ist Zielsetzung des Werkes immer noch in erster Linie, dessen Tauglichkeit für den Praktiker. Der berufliche Hintergrund der Autorenschaft verspricht aus sich heraus schon einen auf die Zielsetzung passenden Zuschnitt des Buches. Ausdrücklich wird hier außerdem zum Ziel erhoben, auch jenen Kollegen, die sich nicht täglich mit dem Markenrecht befassen und ggf. schlicht einen verständlichen und leichten Zugang zur Materie finden wollen, ein passendes Kommentarwerk zu liefern.

Letztgenanntem Ziel tritt das Werk bereits mit einer 23-seitigen Einführung (Teil A) näher, in der die materiellen Schutzvoraussetzungen, die Schutzwirkungen und die Löschungsbedingungen deutscher Marken sowie auch IR-Marken, Benutzungsmarken, andere Markenformen und Kennzeichenformen neben den wesentlichen geltenden Gesetzen und Abkommen dargestellt werden. Den Zweck des ersten Zugangs für den Fachfremden sollte diese Einführung bereits erreichen. Sodann setzt sich das Werk in klassischer Kommentarmanier fort, indem sämtliche 165 Paragraphen des MarkenG kommentiert werden. Abgerundet wird das Werk durch einen Anhang von Gesetzen und Materialien, eine Entscheidungssammlung und ein Stichwortverzeichnis.

Sehr ansprechend ist der Aufbau der einzelnen Normkommentierungen aufgrund seines klar strukturierten Aufbaus. Auch wurden ein für den Leser angenehmes Layout und eine ausreichend große Schriftart gewählt und nicht um jeden Preis an Papier gespart. So wird dem Leser ein gutes Lesegefühl beschert, das natürlich auch das Erfassen des Inhaltes deutlich vereinfacht. Dies korreliert auch mit der Vorgehensweise, nur sporadisch mit Abkürzungen zu arbeiten und den Text nicht durch Quellenangaben in Klammern zu zerhacken (sondern mit Fußnoten zu Werke zu gehen).

Umgekehrt wurde aber deswegen keineswegs am notwendigen Inhalt gespart. Insbesondere die sehr zentrale Norm des § 14 Markengesetz wurde überaus ausführlich (was auch angemessen erscheint) in 316 Randziffern kommentiert. Es werden dort speziell die verschiedenen Verletzungskonstellationen nach Kennzeichenarten unterteilt (und auch für Gemeinschaftsmarken) dargestellt. Die Ankündigung aus dem Vorwort zur Auflage, dass bis Redaktionsschluss zum 30.09.11 sämtliche aktuell noch jeweils ergangenen Entscheidungen aufgenommen wurden (soweit für erforderlich befunden) scheint auch eingehalten. Anhaltspunkte sind Zitationen aus verschiedenen Urteilen z. B. des BGH die noch in 2011 ergangen sind und veröffentlicht wurden (wie GOLDHASE II, STIFTPARFUM etc. pp.). Positiv fällt bspw. auch die Kommentierung zu § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (bösgläubige Markenanmeldung) auf (S. 195-201). Hier werden zwar vorangestellt die wesentlichen Grundsätze erörtert, jedoch hält sich die Kommentierung nicht „zu lange“ mit diesen teils höchst umstrittenen theoretischen Ansätzen auf, sondern kommt recht schnell und ausführlich zu den praktisch notwendig „Indiziellen Faktoren“, anhand welcher eine Bösgläubigkeit „zu erkennen“ sein soll. Die Darstellung wird mit einer langen Reihe von Einzelbeispielen abgerundet. Gerade bei einem Thema wie der bösgläubigen Markenanmeldung helfen vor allem solche Beispiele dem Praktiker weiter. Hier erfüllt das Werk also in jedem Falle seine Ziele. Etwas zu kurz kommt dagegen leider die Kommentierung der Straf- und Bußgeldvorschriften. So fehlt es bei der Kommentierung zu § 143 aus Sicht des Verfassers – jedenfalls für den Praktiker – an einigen Erläuterungen z. B. zu den Absätzen 5 und 6 der Vorschrift und zur Frage, wie und wann entsprechende Anträge zu stellen sind. Die Kommentierung geht hier nicht wesentlich über den Gesetzeswortlaut hinaus. Hier könnte man etwas Erweiterungsbedarf erkennen wollen.

Als überaus positiv ist im Übrigen aber wiederum das Entscheidungsverzeichnis hervorzuheben. Hier wird auf den Seiten 1245-1388 eine vollständige tabellarische Auflistung der zitierten Entscheidungen geliefert. Wie im Markenrecht üblich, erfolgt die Sortierung nach den entsprechend verwandten Schlagworten wie z. B. „Air DSL“ oder „Peugeot-Tuning“ usw. Es wird die konkrete Fundstelle benannt und ein Querverweis zu den entsprechenden Kommentierungsstellen angefügt, bei denen diese Entscheidungen auftauchen. Die glasklare Struktur des Werkes setzt sich also über die Kommentierung und das Entscheidungsverzeichnis fort und findet sich im Übrigen auch im Stichwortverzeichnis wieder.

Alles in allem erreicht das Werk seinen Zweck der Brauchbarkeit vor allem für den Praktiker und liefert hier wertvolle Ansätze für die Bearbeitung praktischer Fälle. Aufgrund seiner klaren Struktur und der allgemeinen Einführung ist es auch für den Einsteiger geeignet. Kurz gesagt: der neue „von Schultz“ ist sein Geld wert.
 
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