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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Rezension: UWG
Harte-Bavendamm / Henning-Bodewig, UWG Kommentar, 4. Auflage, C.H. Beck 2016
Von RA Florian Decker, Kanzlei Andrae & Simmer, Saarbrücken, Januar 2017

Seit der Vorauflage sind drei Jahre vergangen. Das Wettbewerbsrecht hat sich in dieser Zeit vor allem durch die große UWG Reform 2015 (die eine Neuauflage des Werkes spätestens unabdingbar gemacht hat) aber auch durch die laufende Praxis in der Rechtsprechung stetig weiterentwickelt.

Es ist aufgrund dieser stetigen Weiterentwicklung generell löblich, wenn ein Kommentarwerk, wie das vorliegende, ein kurzes Intervall wählt, um Neuauflagen in die Welt zu bringen. Mit einem Intervall von drei Jahren liegt der Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig durchaus noch im unteren Bereich. In einem Zeitalter, in dem gedruckte Kommentarwerke immer stärkere Konkurrenz von onlinebasierten Produkten erhalten, sollte man trotz des schon recht kurzen Intervalls eventuell aber doch darüber nachdenken, die Aktualisierungen in noch kürzeren Abständen vorzunehmen, so wie dies andere Vertreter dieser Werkart bereits seit längerer Zeit praktizieren.

Indes verdient das Werk, wie schon die Vorauflage, durchaus Lob. Die Darstellung ist, wie schon in der Vorauflage, sowohl die redaktionelle wie auch die inhaltliche Seite betreffend, sehr gut gelungen. Der Aufbau ist klar. Die Sprache ist deutlich. Die Formatierung, feine Untergliederung und ein umfangreiches Stichwortverzeichnis machen das Auffinden der benötigten Informationen schnell und leicht möglich.

Die Reform 2015 wurde umgesetzt. Die Entwicklung der Rechtsprechung – soweit dies vom Rezensenten bis dato ermittelt werden konnte – wurde inhaltlich grundsätzlich berücksichtigt. Es scheint sich indes für Autoren und Herausgeber an der einen oder anderen Stelle noch ein Blick auf die Quellenangaben zu lohnen. Auch wenn sich die durch Fußnote belegte Information im Text als absolut zutreffend erweist, so wäre es ab und an wünschenswert, auch jüngere Rechtsprechung (insbesondere des BGH und der OLG) zu zitieren, die eine bestimmte Aussage im Kommentartext ebenfalls bzw. immer noch stützt. Dies ermöglicht es dann dem Praktiker bereits durch Blick in den Kommentar auf aktueller Ebene zu argumentieren und verschafft dem Leser Sicherheit, dass das Werk tatsächlich auf dem aktuellsten Stand ist. Als Beispiel sei herangezogen, dass richtigerweise bei § 8 Rn. 277 darauf verwiesen wird, dass die Mitbewerbereigenschaft nur dann bejaht werden kann, wenn die diese begründende Tätigkeit noch in der letzten mündlichen Verhandlung ausgeübt wird. Der BGH hat dies in seinem Urteil vom 12. Juli 1995 – I ZR 85/93 – Funny Paper – so ausdrücklich geäußert. Diese Entscheidung wird seit Jahren von allen Kommentaren zitiert und ist auch im vorliegenden Werk natürlich enthalten. Sie ist aber nun einmal bereits über 20 Jahre alt. So wäre es hier sinnvoll gewesen, die vor Redaktionsschluss (dieser war am 30. April 2016) bereits erschienene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2016 – I ZR 183/14 – Stirnlampen – ebenfalls zu zitieren. Dabei hätte man den Text dann auch so ergänzen können, wie der BGH dies hier mit seiner Rechtsprechung tat. Die Karlsruher Richter haben hier zum einen Funny Paper perpetuiert und zum anderen ergänzt, dass die der Mitbewerbereigenschaft zu Grunde liegende Tätigkeit nicht nur noch in der letzten mündlichen Verhandlung betrieben werden muss sondern auch schon betrieben worden sein muss, als die streitige Verletzungshandlung begangen wurde.

Von dieser leichten Kritik einmal abgesehen ist allerdings an dem Werk nichts schwerer Wiegendes auszusetzen.

Neben den Normen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird auch die gesamte Preisangabenverordnung kommentiert. Im Anhang sind sodann verschiedene weitere Rechtstexte (zum Beispiel Heilmittelwerbegesetz, Unterlassungsklagengesetz ua.) nebst den Gesetzgebungsmaterialien und einem umfangreichen Fundstellenverzeichnis enthalten. Die Ausführungen zu den einzelnen Paragraphen gehen bis in eine angenehme und grundsätzlich absolut hinreichende Tiefe. Die Fundstellen sind umfangreich und beziehen sich vornehmlich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und gängige Literatur. Die Praxistauglichkeit ist also gewährleistet.

Mit 349 EUR gehört das Werk sicher nicht zu den günstigeren juristischen Fachbüchern, bietet aber mit knapp 2900 Seiten einen durchaus akzeptablen Gegenwert zu diesem Kaufpreis.
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