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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Rezension: Gebrauchsmustergesetz
Loth, Gebrauchsmustergesetz, 2. Auflage, C.H. Beck 2017
von Rechtsanwalt Florian Decker, Saarbrücken

Aus der Reihe der unter Juristen allseits (z.B. in Form des Thomas/Putzo, ZPO) bekannten kleinen, orangen Kommentare des Beck-Verlages stammt auch das nunmehr in zweiter Auflage vorgelegte Werk zum Gebrauchsmustergesetz. Das Buch wurde von insgesamt vier Autoren erstellt von denen drei als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin tätig sind. Die wissenschaftliche Seite wird vom vierten Autor vertreten. Die Werke aus dieser Reihe sind aufgrund ihres kleinen Formates tendenziell knapp gehalten. Gleichwohl nimmt die Kommentierung der nur 31 Paragraphen des Gesetzes auf 600 Seiten genügend Platz ein, um auch ein gerüttelt Maß hinreichend tiefgreifender Ausführungen aufnehmen zu können.

Anlass der Neubearbeitung des vor 15 Jahren erschienenen Erstwerkes ist das 125 jährige Jubiläum des Gebrauchsmusters. Aufgrund des langen Intervalls gab es auch genügend Material, um die Neuauflage zu bestücken.

Der Aufbau entspricht – das überrascht nicht – dem eines jeden anderen gängigen Gesetzeskommentars. Nach einer Darstellung des Wortlautes der jeweiligen Norm, (inklusive nicht offizieller Überschrift) wird ggf. die ausgewertete Literatur benannt, sodann stets eine Inhaltsübersicht gegeben (die sich nach den Tatbestandsmerkmalen des Gesetzestextes aufgliedert) und sodann in die Kommentierung eingestiegen. Der Nachteil am kleinen Format ist die entsprechend kleine Schrift. Jedoch hat man sich augenscheinlich bemüht, so wenige Abkürzungen wie möglich zu nutzen. Die Quellendichte ist nicht derart hoch, dass der Text allzu sehr durch Fundstellen in Klammerzusätzen zerstückelt worden wäre. Daher bleibt der Text trotz der kleinen Formatierung noch gut lesbar. Hervorhebungen und engmaschige Untergliederungen helfen hier durchaus weiter.

Gerade die klare Strukturierung macht das Werk (welches ja auch von Praktikern im Wesentlichen stammt) für den Praktiker gut nutzbar. Will man zum Beispiel ermitteln, in welcher Form ein Löschungsantrag bezüglich eines Gebrauchsmusters zu stellen ist, so blättert man zum Paragraphen 16, findet dort direkt nach dem Gesetzestext in der Untergliederung den Unterpunkt 4. zum Antragserfordernis und darunter unter 4.1 Ausführungen zur Schriftform. Unter Rn. 6 wird erläutert, was das DPMA darunter versteht. Unter Verweis auf entsprechende Gesetzgebung des Bundespatentgerichts wird dort noch einmal festgehalten, dass – wie im BGB – die eigenhändige Unterschrift notwendig ist. Auch wird auch darauf hingewiesen, dass ein elektronischer Antrag gemäß Durchführungsverordnung, entgegen der sonst vom DPMA häufig gepflegten Vorgehensweise, ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Direkt folgend erhält aber Praktiker den wichtigen Hinweis, dass die Schriftform durch Fotokopie, Telekopie, Telefax nicht eingehalten werden könne, weil es sich dabei nicht um eine fristgebundene Verfahrenserklärung handele. In nur drei Sätzen werden hier drei wesentliche Informationen vermittelt, was für die Effizienz der Darstellung eine laut knackende Lanze bricht. Die Autoren ergehen sich sinnvollerweise nicht in tiefschürfenden wissenschaftlichen Erörterungen sondern beschränken sich auf das Wesentliche und damit auf das, was den Praktiker zuvorderst interessiert. Eine weitergehende Recherche zu einzelnen Spezialproblemen wird in der Regel durch die Fundstellennachweise erlaubt. Indes mag es sicherlich auch Problemstellungen geben, die die Hinzuziehung eines Großkommentars notwendig machen. Gleichwohl dürfte das vorliegende Werk im Alltag in aller Regel absolut genügen.

Sowohl für den ständig mit der Materie befassten Praktiker als auch für jenen, der nur ab und an einmal mit der Thematik zu tun hat und dann entsprechende Anhaltspunkte für die Bearbeitung der Sache ausfindig machen muss, erscheint das Werk als absolut geeignet und mit 139 EUR auch durchaus zu bezahlen.
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