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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Rezension: MüKo BGB Band 7 (Sachenrecht)
Münchner Kommentar BGB, Bd. 7 – Sachenrecht, 7. Auflage, C.H. Beck 2017
Von Rechtsanwalt Florian Decker, Saarbrücken, April 2017

Nunmehr liegt auch Bd. 7 des Großkommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch in überarbeiteter (siebenter) Auflage vor. Die Liste der Herausgeber und Bearbeiter des Werkes könnte auch als Who-Is-Who der deutschen juristischen Landschaft herausgegeben werden und setzt sich sowohl aus Praktikern (Richter, Notare und Rechtsanwälte) als auch aus einer langen Reihe von wissenschaftlichen Bearbeitern zusammen.

Der Band befasst sich mit den §§ 854-1296 BGB, also mit dem Sachenrecht. Zusätzlich werden auch das Wohnungseigentümergesetz (WEG) und das Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG) mit besprochen. Dabei wurden die Kommentierungen der beiden genannten Einzelgesetze an als geeignet empfundener Stelle zwischen den Paragraphen des BGB einsortiert. So findet sich der Kommentar zum ErbbauRG zwischen § 1011 (§§ 1012-1017 sind weggefallen) und § 1018 BGB. Der Kommentar zum WEG wurde unmittelbar vor den §§ 903 ff. BGB eingebunden, welche das verfassungsrechtlich zugesicherte Eigentumsrecht ausgestalten. Der Übersichtlichkeit halber wäre es aus Sicht des Rezensenten sinnvoller gewesen, WEG und ErbbauRG am Ende des Bandes einzubinden. Indes mag man hierüber geteilter Meinung sein.

Der Aufbau ist gewohnt sauber durchstrukturiert, gut formuliert und mit vielen Fußnotenverweisen so wie ausführlichen Schrifttumsangaben versehen. Das Werk eignet sich sowohl zur zügigen Recherche im Rahmen praktischer Arbeit als auch zur tiefergehenden Beschäftigung mit einer Rechtsfrage. Die zügige Recherche wird durch das ausführliche Sachverzeichnis am Ende des Bandes erleichtert, welches auf den Seiten 2653 bis 2727 ausschließlich die Stichworte zum vorliegenden Band enthält.

Die lobenswert klare Strukturierung kommt zum Beispiel beim § 1006 BGB (Eigentumsvermutung für Besitzer) deutlich zum Tragen. Der Kommentierung ist – wie stets – ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt. Nach einer Besprechung des Normzwecks und der Grundlagen finden sich klar unterteilte Ausführungen zum Anwendungsbereich. Schon die Überschriften geben entscheidende Stichworte hierzu. So wird bereits dort unterschieden nach beweglichen Sachen, Schuldurkunden, Wertpapieren, Ehegatten, Eigenbesitz und Fremdbesitz, et cetera. Auch nicht von § 1006 erfasste Bereiche werden ausdrücklich aufgeführt, so dass sich der Suchende diese nicht selbst im Ausschlussverfahren erarbeiten muss. Im Nachgang werden die Tatbestandsmerkmale nacheinander aufgeführt und dargestellt. Auch finden sich unter V. sodann Ausführungen zur „Widerlegung der Vermutung“. Dort wird zunächst in wissenschaftlicher Manier die Frage diskutiert, ob in § 1006 BGB lediglich eine Beweiswürdigung oder eine nach wie vor volle Beweislastumkehr zu sehen sei. Man schließt darauf, dass an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Diese eher theoretischen Überlegungen werden für den Praktiker dann durch die Benennung einer Reihe von Einzelfällen greifbar gemacht.

Den wissenschaftlichen Anspruch des Werkes erkennt man sodann wieder daran, dass (nicht nur aber auch bei § 1006) als letzter Gliederungspunkt unter der Überschrift „Lex ferenda“ die Überlegungen des Kommentators zu einer möglichen und ggf. sinnvollen Veränderung des Gesetzeswortlautes dargestellt werden. Es wird insoweit absolut zu Recht darauf abgestellt, dass das Sachenrecht einer der Bereiche des BGB ist, die seit dessen Begründung, also seit mittlerweile nun schon deutlich mehr als 100 Jahren, im Grunde unverändert geblieben sind. In § 1006 etwa hat es seit 1900 lediglich Anpassungen an die jeweilige Rechtsschreibung („Eigenthümer“ wurde zu „Eigentümer“, „daß“ wurde zu „dass“) gegeben.

Zwar ist Reformwut nichts generell Gutes und hat schon oft mehr Verwirrung denn Klarheit geschaffen. Gleichwohl sind die Ausführungen unter den Überschriften „Lex ferenda“ absolut sinnvoll und werden – auch ob des Renommees vorliegenden Werkes - sicherlich dem Gesetzgeber als Anreiz dienen, über eine sinnvolle Reform nachzusinnen und diese beizeiten umzusetzen. So könnte die heutige Lebenswirklichkeit sowie die seit Erlass der Norm ergangene Rechtsprechung endlich auch Eingang in den Wortlaut des Gesetzes finden.

Es liegt hier ein Werk vor das trotz des stolzen Preises von 279 EUR, in Anbetracht seiner fast 3000 Seiten, ein sehr gutes Preis-Leistungs-Verhältnis mitbringt.
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