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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Rezension: BGB
Palandt, BGB, 77. Auflage, C.H. Beck 2018
Von Rechtsanwalt Florian Decker, Saarbrücken, April 2018

Wie gegen Ende jedes Kalenderjahres, man möchte fast sagen „seit Menschen gedenken“, wurde auch Ende 2017 wieder eine Neuauflage dieses Standardwerkes fertig gestellt, das Studenten, Referendaren und Praktikern für das Jahr 2018 Anleitung im Bereich des bürgerlichen Rechts sein wird. Es handelt sich um einen der, wenn nicht den, seit Jahrzehnten meistzitierten Kommentare zum bürgerlichen Recht; und dies zu Recht.

Kommentiert werden neben den Vorschriften des BGB auch die des zugehörigen Einführungsgesetzbuches (EGBGB, inklusive ROM I), des AGG, des WBVG, der BGB-InfoVO, des Unterlassungsklagengesetzes, des Produkthaftungsgesetzes, des Gesetzes über das Erbbaurecht, des WEG, des Versorgungsausgleichsgesetzes, des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie des Gewaltschutzgesetzes. Inklusive Sachverzeichnis am Ende ist das (nur dem Namen nach noch als Kurzkommentar bezeichnenden) Werk nunmehr auf 3297 Seiten angewachsen. Die Seiten sind eng beschrieben und mit der für das Werk üblichen Fülle von Abkürzungen ausgestattet, die es erlaubt, trotz der Vielzahl kommentierter Normen, eine erhebliche Darstellungstiefe zu erreichen.

Auch in der Neuauflage schafft es der Palandt insoweit nicht nur die Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Vorschrift zu kommentieren sondern auch die sich hieran anknüpfenden Rechtsprobleme greifbar zu machen. Nicht unerwartet ist es insoweit, dass der Palandt ein sehr beliebtes Hilfsmittel z.B. auch (soweit zugelassen) in der zweiten juristischen Staatsprüfung ist, zumal oftmals auch abseitige und daher dem Referendar in der Regel unbekannte Rechtsbereiche mit dargestellt und aufgearbeitet werden. Dies erfolgt dann bereits in einer Griffigkeit und Tiefe, die einen ersten vernünftigen Zugriff ohne weiteres möglich macht.

Es werden dabei auch häufig Vorschriften aus anderen Regelungswerken besprochen, die an Schnittstellen des BGB Bedeutung erlangen. Ein Beispiel für diese Vorgehensweise ist neuerdings der § 126a BGB, der sich mit der elektronischen Form in Abgrenzung zur klassischen Schriftform (§ 126 BGB) befasst. Hier haben zwischenzeitlich die Vorschriften der eIDAS Verordnung Bedeutung erlangt, die seit 2016 europaweit die so genannte qualifizierte elektronische Signatur und deren Voraussetzungen regelt. Der Palandt erläutert hier – das Thema ist in den Köpfen von Praktikern und Studenten nach wie vor ein „neumodisches“ und stößt daher oft auf wenig Verständnis - zunächst, wie man eine elektronische Signatur erwirbt und wie diese genau funktioniert (privater Schlüssel, öffentlicher Schlüssel, Zertifizierungsstelle et cetera). Erst danach steigt der Kommentar in die klassische Dogmatik ein und erklärt insoweit, wie z.B. die Unterschriftsfunktionen (Identitätsfunktion, Echtheitsfunktion, Verifikationsfunktion und Warnfunktion) auf die technischen Gegebenheiten der qualifizierten, elektronischen Signatur zu übertragen sind. Die Erläuterung erfolgt in Teilen fast lehrbuchartig (und ausnahmsweise ohne viele Abkürzungen) und schlägt in ihrer Struktur und Formulierung die Mehrzahl aller Abrisse, die sich in den frei zugänglichen Medien (insbesondere online) finden lassen.

Natürlich wurde das Werk auch seit seiner Vorauflage im Hinblick auf neue Rechtsprechung angepasst und die wesentlichen Gesetzesreformen – zentral zu erwähnen ist die komplette Überarbeitung des Baurechts – wurden selbstredend eingefügt.

Nicht unerwähnt soll - zumal der Verlag dies im Bearbeiterverzeichnis der vorliegenden Ausgabe selbst anspricht - die zuletzt aufgekommene Diskussion um den Namen des Werkes selbst bleiben. Dr. Otto Palandt (dem die Gesamtredaktion und Einleitung der 1. – 10. Auflage des Kommentars oblegen hat) propagierte seinerzeit (aufgrund der Erscheinungsdaten dieser Auflagen ist das auch kaum verwunderlich) die Ideen und Interpretationen des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Sinne des Nationalsozialismus. Er tat dies in den ersten Auflagen jedenfalls im Vorwort. Der Verlag bezieht insoweit zu der Diskussion Stellung und erläutert das Festhalten am altbekannten Namen des Werkes damit, dass erstens alle Spuren von NS-Gedankengut längst aus der Kommentierung verschwunden seien und zweitens die Namensangabe gerade geeignet sei, auch in Zukunft zum Nachdenken anzuregen.

An den Qualitäten des Werkes ändert die Diskussion im Ergebnis freilich nichts, sodass das Werk zu Recht das Standardwerk bleiben darf, das es bereits seit langer Zeit ist. Es sollte in keiner juristischen Bibliothek fehlen. Der Preis von 115 € ist insofern – auch und gerade im Vergleich zu anderen Kommentarwerken – die Investition in jedem Falle wert.
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