RAe Andrae & Simmer GbR
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken
Tel. 0681/38943-0
Fax 0681/373916
Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Rezension: Bauvertragsrecht
Vygen / Wirth / Schmidt, Bauvertragsrecht Praxiswissen, 8. Auflage, Bundesanzeiger 2018
Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae Simmer, Saarbrücken, August 2018

Zum 1.1.2018 wurde das Bürgerliche Gesetzbuch reformiert; der Gesetzgeber hat sich nach mehr als 100 Jahren Geschichte des Gesetzeswerkes dazu bereitgefunden, mit dem Bauvertrag einen neuen Vertragstypus einzuführen. Nun ist dieser erstmals aus dem althergebrachten Werkvertragsrecht ausgegliedert und – wie es ihm schon lange gebührt hatte – endlich selbstständig geregelt worden. Dies war nachvollziehbarer Weise hinreichender Anlass für die Herausgeber, das vorliegende - bereits siebenmal zuvor erschienene - Werk zu überarbeiten und in neuer Auflage herauszugeben.

Die Gedankenführung des Werkes ist schon an seinem Inhaltsverzeichnis abzulesen. Der Aufbau folgt einer klaren und gut nachvollziehbaren Struktur. Zunächst wird der neue Vertragstypus erläutert und Grundsätzliches dazu ausgeführt, sowie seine Einordnung in das BGB geklärt. Hiernach befasst sich das zweite Kapitel mit der Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Bauvertrag und anlässlich dessen auch mit der VOB/B. In Kapitel drei geht es um die Frage, welche Bauleistung geschuldet ist; man befasst sich insofern zunächst mit dem Begriff des Bauwerkes und dann mit der Praxis, eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis bzw. eine funktionale Leistungsbeschreibung in den Vertrag einzuführen, um zu klären, was nun geschuldet ist und was nicht. Kapitel vier betrifft sodann die Vergütung des Bauunternehmers; auch hier werden wieder die Unterschiede zwischen VOB/B und BGB dargestellt. Kapitel fünf wurde dem Verbraucherbauvertrag gewidmet, den speziellen Regelungen also, die dann gelten, wenn ein Verbraucher einen Werkvertrag in Form eines Bauvertrages mit einem Unternehmer schließt. In sinnvoller Fortführung der gedanklichen Aufbaustruktur wird nach diesen grundsätzlichen Fragen zum Vertragsschluss sodann in den folgenden Kapiteln auf die Ausführungsphase eingegangen. Kapitel sechs betrifft die Bauausführung bis zur Abnahme überblicksartig. Kapitel sieben befasst sich mit der Bauzeit und den Verzögerungstatbeständen. In Kapitel acht geht es um Nachträge und nachträgliche Vergütungsänderungen. Kapitel neun betrifft noch einmal die Abnahme des Bauwerks en detail. Ist das Werk abgenommen oder wird die Abnahme verweigert stellt sich stets die Frage, ob mangelfrei geleistet wurde. So ist es nur logisch sich in Kapitel zehn mit Baumängeln und Mängelrechten auseinanderzusetzen. Ist das Werk einmal mangelfrei erstellt, so wird der Lohn fällig; Kapitel elf befasst sich daher logischerweise mit Abrechnungen, Zahlungen, Verjährung etc. Kapitel zwölf geht auf Sicherheiten zu Gunsten beider Beteiligten ein und Kapitel 13 äußert sich zu den Möglichkeiten einer alternativen Streitbeilegung, sollte am Ende noch Streit bestehen.

Ergänzt wird das Werk durch einen Anhang. Anhang eins enthält einen Musterbauvertrag. Im Anhang zwei und drei sind Auszüge aus dem BGB sowie der Text der VOB/B (2016) abgedruckt. Abgerundet wird das Werk durch das übliche Stichwortverzeichnis mittels dessen die Recherche erleichtert werden kann.

Der Praxischarakter des Handbuchs wird dadurch deutlich, dass es im Wesentlichen auf Fundstellen verzichtet, nur ab und an maßgebliche, ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zitiert. Die Absätze sind kurz, die Sprache knackig. Ein schnelles Lesen ist möglich. Für den ersten Zugriff reicht dies allemal aus und stellt einen guten Weg dar, sich in die Thematik (wieder) einzuarbeiten und bestehende Probleme zu lösen. Der Praxiswert ergibt sich insoweit auch daraus, dass eingefügt in die rechtlichen Ausführungen regelmäßig Beispiele aufgeführt sind (entsprechend grafisch hervorgehoben), die die beschriebenen Regelungen greifbarer machen. So zum Beispiel bei der ab Seite 22 behandelten Frage, wie AGB in dem Kaufvertrag einbezogen werden können. Dort wird in Form einer Infobox als Beispiel mit wenigen Sätzen der Sachverhalt aus einem passenden BGH-Urteil zusammengefasst und auch die Fundstelle genannt (BGH, Urt. v. 10.06.1999, Aktenzeichen VII ZR 170/98). Der Sachverhaltsabriss führt dem Leser deutlich vor Augen, wie ein hinreichend deutlichen Hinweis nach § 305 Abs. 2 BGB ausfallen müsste bzw. was dafür nicht ausreicht.

Es handelt sich um ein ansprechend aufgebautes, sinnvoll konzipiertes und sehr gut zu lesendes, mithin praktisch wertvolles Werk zum neuen Vertragstyp, das jedenfalls den Einstieg ermöglicht und daher zumindest für diesen Zweck eine Empfehlung verdient. Auch ein späteres Nachschlagen zu ganz grundsätzlichen Verständnisfragen (das auch für den erfahrenen „User“ ab und an nötig wird), ist mit diesem Werk sehr leicht möglich.
×

Nachricht

Auf dieser Website sind Cookies aktuell deaktiviert

Diese Website kann Cookies zur Authentifizierung, Navigation und für andere Funktionen nutzen und somit das interaktive Erlebnis verbessern.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, stimmen Sie bitte nachfolgend der Nutzung von Cookies zu.

zu unserer Datenschutzerklärung

Sie haben den Einsatz von Cookies ausdrücklich abgelehnt.
Diese Entscheidung können Sie nachfolgend widerrufen und dem Einsatz von Cookies zustimmen.