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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Rezension: Urheberrecht
Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage, Kohlhammer 2018
Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken, Juli 2019

Das nunmehr in 12. Auflage vorgelegte Werk erschien in Erstauflage bereits vor über 50 Jahren und war damals der erste Kommentar zu dem noch neuen deutschen Urheberrechtsgesetz. Er wurde ständig fortgeschrieben und um die jeweils neue Rechtsprechung und die Gesetzesentwicklungen erweitert. Nun wurde seit der Vorlauflage 2014 wieder umfangreiche neuere Rechtsprechung eingearbeitet und die Gesetzesänderungen bezüglich des Urhebervertragsrechts (Durchsetzung der angemessenen Vergütung) sowie des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft wurden berücksichtigt.

Die langjährige Tradition verhindert insoweit nicht, dass das Werk im 21. Jahrhundert angekommen ist. Erkennbar wird dies dadurch, dass es dem Erwerber einer Printausgabe gleichzeitig als eBook zugänglich gemacht wird; über einen im Printwerk enthaltenen Freischaltcode.

Kommentiert wird neben dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte auch das Gesetz über das Verlagsrecht. Nicht mehr kommentiert wird VGG, welches das UrhWahrnG abgelöst hat. Dies ist, dem Vorwort des Werkes nach, dem ständig gewachsenen Umfang des Kommentars geschuldet. Das Werk hat heute etwa 3000 Seiten.

Die Zusammensetzung der Autorenschaft ist recht einzigartig, da sie traditionell aus Rechtsanwälten der Anwaltsgesellschaft BOEHMERT & BOEHMERT zusammengesetzt wird, ergänzt um die beiden Justiziare der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. Es handelt sich um einen wahren und wahrhaftigen Praktiker Kommentar. Dies drückt sich allerdings nicht in einem minderen Umfang aus, sondern es kommt vor allem darin zum Tragen, dass die Sprache der Kommentierung nicht vor allem von wissenschaftlichem Darstellungsdrang sondern von dem Willen zu konkreten Aussagen geprägt ist. Auch an den umfangreichen Inhaltsverzeichnissen zu Beginn jeder Normenkommentierung ist die sachbearbeitungsorientierte Gliederungstechnik abzulesen. Diese Vorgehensweise, zusammen mit einem fast 200 Seiten umfassenden Stichwortverzeichnis, macht es möglich in dem Werk schnell eine Aussage zum anliegenden Problem zu finden. Dies macht das Werk praktisch nutzbar.

Ist etwa – was in der Regel der Beginn einer urheberrechtlichen Fragestellung sein wird – zu überprüfen, ob ein Werk Urheberrechtsschutz genießen kann, so begibt man sich zur Kommentierung des § 2 und kann nicht nur am Gesetzeswortlaut, sondern auch an der Gliederung zunächst überschlägig beurteilen, welche der Werksarten in Betracht kommt. Hat der Bearbeiter etwa eine Zeichnung vor sich, so wird er sich die Frage stellen, ob diese als Werk der bildenden Künste eingeordnet werden kann und gelangt mit einem Blick zur Fundstelle bei Rn. 137, wo zunächst über die Frage der Einordnung gesprochen wird. Dort wird dann zuvorderst klargestellt, dass nicht die altehrwürdige aber nicht zu lösende Frage beantwortet werden muss, was nun eigentlich Kunst ist. Es wird vielmehr – eines Praxiskommentars würdig – auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu abgestellt („Kunst ist nicht primär Mitteilung, sondern Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers“). Es wird eine allgemeine Definition der bildenden Kunst gegeben und angemerkt, dass die Rechtsprechung darüber hinaus aber einen Schutz nur für solche Kunst gewähren will, deren ästhetischer Gehalt einen gewissen Grad erreicht. Es wird übergegangen zur Unterscheidung zwischen der zweckfreien und zweckdienlichen Kunst. Es werden die Werke der angewandten Kunst die Werke der Baukunst kurz angesprochen. Jeweils unter umfangreichen Verweisungen auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte. Danach geht das Werk zu der Diskussion der einzelnen Tatbestandsmerkmale über (Individualität, Gestaltungshöhe et cetera). Die Vorgehensweise ist in sich schlüssig. Die Ausführungen sind verständlich und dabei nicht rhetorisch überfrachtet, sondern zielgerichtet. Insbesondere die Anknüpfung an die existierende Rechtsprechung macht das Werk für den praktisch tätigen „Urheberrechtler“ sehr gut verwendbar. Es wird die Rechtsprechung auch in ihrer zeitlichen Konsequenz eingeordnet. So wird etwa ausgehend von der zentralen BGH Entscheidung „Geburtstagszug“ ausgehend aufgezeigt, welche Wirkungen diese für Zukunft und ggf. sogar Vergangenheit haben kann und welche OLG-Entscheidungen hernach hieran anknüpften, wie der BGH seine eigenen Beschlüsse fortgeführt hat usw. Eine rundum taugliche Art der Darstellung.

Für einen Gesetzeskommentar ist das Werk mit 250 € nun nicht gerade billig ausgefallen. Für den Praktiker im Urheberrecht kann es seinen Preis aber sehr wohl wert sein.
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