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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Rezension: MüKo BGB Band 3
Münchner Kommentar zum BGB, Bd. 3, Schuldrecht AT II, 8. Auflage, C.H. Beck 2019
Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken, Juli 2019

Im Rahmen der stetig durchlaufenden Erneuerung des vielbändigen Großkommentars zum BGB veröffentlicht der Verlag aktuell turnusgemäß die mittlerweile achte Neuauflage des vorliegend den Bandes, der sich mit den Vorschriften der §§ 311 - 432 BGB befasst, also gemessen an der Anzahl der kommentierten Normen gegen über der siebten Auflage etwas geschrumpft ist.

Es wurden die Gesetzesänderungen seit der Vorauflage eingearbeitet, darunter zum Beispiel die Bauvertragsrechtsreform, die im vorliegenden Band zum Beispiel §§ 309, 312, 356 b und 357 d BGB betrifft. Es wurde die Änderungen des Reiserechts einbezogen und einiges mehr. Auch die zwischenzeitlichen Gerichtsentscheidungen wurden natürlich bedacht.

Der Autorenkreis wurde ein wenig verändert setzt sich aber nach wie vor aus Wissenschaftlern und praktisch tätigen Juristen zusammen, konkret aus Professoren, Privatdozenten, Richtern, Anwälten und Notaren. Die jeweiligen Fragestellungen können also von verschiedenen Seiten beleuchtet werden.

Die Kommentierung erfolgt in der üblichen Vorgehensweise des Werkes. Die Vorschrift wird zitiert, das Schrifttum wird genannt, es folgt eine sehr umfangreiche und detaillierte Inhaltsübersicht und danach eine Kommentierung im Fließtext. Das Schriftbild ist angenehm. Schlagworte werden hervorgehoben. Treffende und grafisch hervorgehobene Überschriften runden das Bild ab, sodass man recht schnell die gewünschte Stelle finden kann.

Für das schnelle Erfassen des Inhaltes ist der Großkommentar weniger gut geeignet, da ausführlich und nicht auf Straffheit bedacht formuliert wird. Hierin kommt der in der Regel eher wissenschaftliche Ansatz des Kommentars zum Tragen. Man wird zu dem Werk ohnehin dann greifen, wenn eine tiefergehende Fragestellung zu einer Norm zu beantworten ist.

Der Kommentar setzt sich teils auch sehr kritisch mit bestehender Rechtsprechung auseinander und vertritt mitunter deutlich abweichende Auffassungen, was in einem Praktiker-Kommentar eher nicht der Fall sein wird, in der Praxis aber sehr wohl helfen kann. Dies vor allem, weil das Werk bei Gerichten generell einen guten Ruf zu genießen scheint, jedenfalls häufig auch in entsprechenden gerichtlichen Urteilen zitiert wird.

Die Beantwortung der einzelnen Fragen wird in aller Regel schön herausgearbeitet, so dass zwar ein wenig Lesezeit eingeplant werden muss, daraus aber gleichwohl auch für die praktische Bearbeitung zügig eine Beantwortung der Rechtsfrage für den Mandanten „herausgezogen“ werden kann. Es werden auch – soweit möglich – ganz praktische Beispiele in die Kommentierung eingefügt, was die Arbeit mit dem Werk angenehm macht. So zum Beispiel bei der Kommentierung des § 312g Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB, zu dem Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde. Es wird hier zunächst die Zielrichtung des Gesetzes dargestellt und sauber herausgearbeitet, dass bzw. warum man von der regulären Widerrufsfrist von 14 Tagen ausgehen muss, was die Frage angeht, was als schnell verderblich anzusehen ist bzw. wann das Verfalldatum überschritten sein müsste. Es werden sodann besagte Praxisbeispiele, etwa anhand von Weihnachtslebkuchen gebildet, die das Ganze transparent machen.

Entgegen der Vorgehensweise des Verlages beim MüKo zur ZPO enthält auch in der achten Auflage jeder einzelne Band (so auch der vorliegende) des MüKo BGB ein vollständiges Sachverzeichnis, betreffend ausschließlich die Normen des jeweils vorliegenden Bandes, so dass der Band selbst anhand seiner Struktur (orientiert an der Folge der Normen im Gesetz) und dieses Verzeichnisses gut durchsucht werden kann.

Der Einzelpreis des 1550 Seiten umfassenden Werkes beträgt ansehnliche 169 €. Wer allerdings im Zivilrecht tätig ist, wird das Werk sicherlich häufig benutzen können und gut daran tun, sich hier jeweils auf dem neuesten Stand zu halten. Eine solche Investition kann mithin durchaus lohnend sein, je nach Zuschnitt des jeweiligen Tätigkeitsgebietes.
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