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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Rezension Zivilrecht: Urheberrecht
Möhring / Nicolini, Urheberrecht, 3. Auflage, C.H. Beck 2014
von Rechtsanwalt Florian Decker, Saarbrücken, Dezember 2014


Das Werk erschien erstmals 1970, wurde nach verschiedenen gesetzlichen Änderungen im Jahr 2000 neu aufgelegt und nach dem versterben Nicolinis sodann 2012 in dritter Auflage als Online-Kommentar verfügbar gemacht. Diese digitale Version wurde seither stetig aktualisiert und auf Drängen der neuen Herausgeber nun 2014 in Druck gegeben. Sie befindet sich auf einem aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung im Sommer 2014. Die Herausgeber Ahlberg und Götting beleuchten das Urheberrecht sowohl aus anwaltlicher (Ahlberg) wie auch aus universitärer (Götting) Sicht. In der Erkenntnis, dass sich das Urheberrecht gerade in den letzten Jahren sehr stark und schnell weiter entwickelt, sollen nun auch die Folgeauflagen des Werkes in kürzeren Intervallen erscheinen und gedruckt werden.

Dies ist nicht nur aufgrund der dahinter stehenden Erkenntnis zum Wandel des Urheberrechts sondern auch aufgrund der Qualitäten des Werkes selbst zu begrüßen. So deckt der Kommentar neben dem Urheberrechtsgesetz auch das Kunsturhebergesetz, das Gesetz über das Verlagsrecht, das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sowie die Sonderbereiche des europäischen und internationalen Urheberrechts, der Kollisionsnormen und internationalen Zuständigkeit, der steuerrechtlichen Bezüge des Urheberrechts, das Urheberrecht im Bereich der Wissenschaft sowie urheberrechtliche Verträge und Rechte im Rahmen einer Insolvenz ab.

Zwar bleibt ein Gesetzeskommentar stets ein Gesetzeskommentar und auch die Herausgeber des vorliegenden Werkes haben bei der Art und Weise, wie hier vorgegangen wird, das Rad nicht gänzlich neu erfinden können. Jedoch ist hervorzuheben und zu loben, dass man von einer Überfrachtung mit Fundstellen Abstand genommen, ein klares und angenehm lesbares Schriftbild gewählt und – was gerade beim Urheberrecht zur Erläuterungszwecken von unschätzbarem Wert ist – sich auch nicht gescheut hat, Abbildungen zu verwenden So zum Beispiel bei der Erläuterung der verschiedenen Werksarten in § 2 UrhG. Dort wird etwa im Bereich der Werke der bildenden Künste die Eigentümlichkeit eine Tierfigur anhand der beiden bekannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum „Mecki-Igel“ erläutert und durch Einblendung einer Abbildung genau dieser Figur verdeutlicht, dass die Eigentümlichkeit derselben darin lag, dass man einer Tierfigur menschliche Züge verlieh. Gerade dem tendenziell etwas fantasiearmen Juristen wird dies praktisch eine große Hilfe sein, zumal durch die Verwendung solcher Abbildungen in einem Kommentarwerk, auch diese Abbildungen besser zitierbar werden.

Dass sich der Kommentar auf dem neuesten Stand befindet, ist nicht zuletzt daran zu erkennen, dass er sich zur Ende 2013 aktualisierten Fassung des § 97a UrhG verhält.

Das Werk ist trotz des Umstandes, dass mehrere Gesetze aus dem Rechtsgebiet kommentiert werden, zwar „nur“ knapp 1800 Seiten lang, bietet aber seinem Inhalt sowie seiner Konzeption nach im Verhältnis zum Preis von 149,00 EUR ein einwandfreies Preis-Leistungs-Verhältnis. Die Empfehlung des Rezensenten ist insoweit redlich verdient.
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