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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Rezension Zivilrecht: BRAO
Henssler / Prütting, BRAO – Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Auflage, C.H. Beck 2014
von RA Florian Decker, Saarbrücken, Februar 2014

Entgegen des etwas missverständlichen Titels liegt auch die 4. Auflage des mittlerweile wohl als Standardwerk zu akzeptierenden Kommentars in einem Umfang vor, der nicht nur die Vorschriften der BRAO, sondern auch der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) der Fachanwaltsordnung (FAO) sowie des EuRAG, CCCBE, RDG sowie des PartGG abdeckt. Die neue Auflage berücksichtigt dabei das zweite Kostenrechtmodernisierungsgesetz, das Gesetz zur Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung sowie das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und die damit einhergegangenen Änderungen im Berufsrecht. Als Werk aus der Reihe der Beckchen „Grauen Kommentare“ genießt das Werk einen gewissen Vertrauensvorschuss in Praktikerkreisen, den es indes nicht enttäuscht.
 
Neben den beiden Herren Herausgebern Henssler und Prütting, die beide als Professoren an der Universität zu Köln tätig sind, finden sich im aktuellen Kreis der Bearbeiter vornehmlich Rechtsanwaltskollegen, die somit die nicht rein akademische, sondern mehr praktische Sichtweise in die Kommentierung einbringen konnten, sowie auch Weth, der im Saarland als Universitätsprofessor und Richter am Verfassungsgerichtshof tätig ist.
 
Über die Kommentierung der bereits eingangs genannten Normenwerke hinaus enthält das Werk selbst einen Anhang, dem verschiedene grundlegende europäische Richtlinien, das Gesetz zur Prüfung der Anwaltszulassungen, Einführungsgesetz und Verordnung zum RDG, die Originalsetzung der BRAK, die Geschäftsordnung der Hauptversammlung der BRAK, die Wahlordnung der BRAK sowie die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung für die BRAK im Volltext enthalten sind.
 
Der Aufbau der Kommentierung weicht nicht vom gewohnten Bild in der grauen Kommentarreihe des Beck-Verlages ab. Nach einer Darstellung des Gesetzestextes wird das verwandte Schrifttum im Fließtext wiedergegeben, gefolgt von einem Kurzinhaltsverzeichnis und dann der eigentlichen Kommentierung. Diese ist im üblichen Schriftbild gehalten, sauber gegliedert und von Hervorhebungen durchsetzt, so dass ein angenehmes Lesen und schnelles Auffinden der relevanten Kommentarstellen gewährleistet ist. Als konkretes Beispiel sei einmal die Kommentierung zu § 50 der BRAO herangezogen, der sich mit den Handakten des Rechtsanwaltes befasst. Ab und an kommt es hier in der Praxis dazu, dass der Anwalt auch einmal vom Druckmittel nach § 50 Abs. 3 BRAO dem Mandanten gegenüber (dort Auftraggeber genannt) Gebrauch machen muss. Nach dieser Vorschrift ist es dem Anwalt erlaubt, die Herausgabe der Handakten zu verweigern bis er wegen seiner noch offenen Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Hierbei wird schon einmal zu prüfen sein, was denn nun zur Handakte in diesem Sinne gehört. Hier wird man ohne weiteres und schnell im vorliegenden Kommentar fündig. In Absenz einer Legaldefinition findet sich in Rn.4 zur Kommentierung des § 50 ein Definitionsvorschlag. Es wird nachfolgend die Dokumentationsfunktion der Handakte diskutiert und daraus werden Schlüsse gezogen über das handaktenfähige Material und den üblichen Inhalt einer Handakte etc. pp. Als weiteres Beispiel sei auf § 50 Abs. 2 Bezug genommen. In Zeiten erhöhter Mieten und verstärkter Diskussionen über den Datenschutz machen sich viele Praktiker vermehrt Gedanken über die Frage, wie lange denn Handakten aufbewahrt werden müssen bzw. aufbewahrt werden dürfen. Das Gesetz bietet hier eine Regelung zu Aufbewahrungsfristen. Es können aber auch andere Aufbewahrungsnormen hier in die Kanzleiorganisation des Anwalts hineinspielen, wie z. B. § 147 Abs. 1 und Abs. 3 der Abgabenordnung (AO). Hierzu findet sich eine sehr übersichtliche Darstellung in den Rn. 14 ff. besagter Kommentierung mit der die hierzu entstehenden Fragen schnell beantwortet werden können.
 
Wesentliche Kritikpunkte an dem Inhalt des Werkes waren für den Rezensenten nicht erkennbar, allein der Preis von 179,00 € für 2.300 Seiten mag ggf. schrecken. Indes darf wohl keinem Anwalt eine Kommentierung zu den genannten Vorschriften fehlen. Im Hinblick hierauf, wie auf die Wichtigkeit der Kenntnisse und richtigen Anwendung der berufsrechtlichen Vorschriften kann indes das Preis-/ Leistungsverhältnis nicht als schlecht bezeichnet werden. Eine Kaufempfehlung kann hier in jedem Falle ausgesprochen werden.
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