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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Rezension Zivilrecht: Patentgesetz
Busse, Patentgesetz, 7. Auflage, De Gruyter 2013
von RA Florian Decker, Saarbrücken, Januar 2014


Der von Dr. Rudolf Busse (Senatspräsident beim Deutschen Patentamt) begründete und aktuell von Alfred Keukenschrijver (Richter am BGH) herausgegebene Kommentar kann mit Fug und Recht als „altehrwürdiges“ Kommentarwerk zum deutschen Patentrecht bezeichnet werden, ist er doch erstmals bereits 1937, damals noch mit einem Umfang von 548 Seiten (heute etwa 2.500 Seiten) erschienen, um in zweiter Auflage 1956, in dritter 1964, in vierter 1972, in fünfter 1999 sowie in der Vorauflage zu der heutigen im Jahre 2003 fortgesetzt zu werden.
 
Nach nunmehr wiederum etwa zehn Jahren sah sich der Herausgeber veranlasst, sein Werk erneut zu überarbeiten. „Schuld“ hieran dürfte wohl vornehmlich der EU-Gesetzgeber gewesen sein, der mit der EU-Biotechnologierichtlinie und der EU-Durchsetzungsrichtlinie Anlässe für Umsetzungsgesetzgebungen gesetzt hat. In der Zwischenzeit gab es allerdings auch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes, sowie jenes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts zu beachten. Auch Anpassungen an die Revision des europäischen Patentübereinkommens waren zu verzeichnen. Diese und eine Reihe kleinerer Gesetzesänderungen sowie auch der Regierungsentwurf zur Patentrechtsnovelle 2012 waren Anlass für die Neuauflage und wurden in dieser berücksichtigt.
 
Kommentiert werden vorliegend neben dem Patentgesetz auch das Patentkostengesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Gesetz über den Schutz der Topografien von elektrischen Halbleitererzeugnissen, das Gesetz zu den Arbeitnehmererfindungen sowie das Gesetz über internationale Patentabkommen. Zusätzlich finden sich in dem Werk auch als Anhang Gebühren- und Kostenverzeichnisse, Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen etc. und insbesondere auch einige Merkblätter und Muster- sowie Beispielstexte z. B. für die Formulierung von Patentansprüchen betreffend Fragen zur Verfahrenskostenhilfe etc. Ein Mehrwert, der nicht unbeachtet bleiben sollte.
 
Zur besseren Durchsuchbarkeit ziert sich der Kommentar neben dem üblichen Sachwortregister mit einem alphabetischen Entscheidungs- und Fundstellenregister, gestaffelt nach den jeweiligen Schlagworten die von der Rechtsprechung für die einzelnen Entscheidungen vergeben werden, wie z.B. „Regensburger Karmelitengeist“ oder auch „Formstein“. Dieses Entscheidungsregister ist durchaus hilfreich und ergänzt das Sachregister. Zu dem Beispiel „Formstein“ ist anzumerken, dass dieses Stichwort - obwohl durchaus von zentraler Bedeutung, indes leider im Sachwortregister nicht auftaucht und sich dort ebenso weit die korrelierenden Stichworte der „Äquivalenz“ oder „Gleichwertigkeit“ findet. Allein im Entscheidungsregister taucht das Stichwort nebst zugrunde liegender BGH-Fundstelle auf. Allerdings fehlen dort der Verweis auf die zugehörige Randnummer in der Kommentierung und damit der Kontext. Um den Effekt des gegenseitigen Ergänzens zu verstärken wären Randnummerangaben im Entscheidungsregister wünschenswert.
 
Von diesem kleinen Kritikpunkt einmal abgesehen, ist gegen Aufbau und Inhalt des Werkes ansonsten nichts Wesentliches einzuwenden. Die Kommentierung erfolgt in der Art und Weise, wie dies bei alle gängigen Kommentaren der Fall ist. Jede Norm ist im Volltext abgedruckt, woran sich eine Übersicht über die Ausführung zu der Vorschrift und sodann nach Angaben zum Schrifttum eine Auseinandersetzung mit dem Kontext der Norm sowie deren Tatbestandselementen anschließt. In der Regel wird zum Geltungsbereich sowie zur Bedeutung und Rechtsnatur zunächst ausgeführt und sodann die konkrete Norm definitionsbezogen aufgearbeitet. Die herangezogenen Quellen finden sich in sauber geordneter Weise als Fußnoten und nicht etwa den Text zerstückelnd vor. Der Text ist durchsetzt von vielen Hervorhebungen und Überschriften und umfangreich mit Randnummern versehen. Auch an internationalen Bezügen fehlt es, was man durchaus hervorheben darf, nicht. Beispielsweise in § 14 zu dem Schutzbereich des Patents (wo man auf den ersten Impuls hin auch suchen wird) trifft man in den Rn. 84 ff. auch Ausführungen zu den Bemühungen um internationale Rechtsangleichung und, was wohl noch interessanter für den Bearbeiter sein dürfte, teils sehr eingehende Ausführungen zur Einordnung der Frage des Schutzumfangs getrennt nach verschiedenen europäischen Ländern. Auch finden sich ab Rn. 100 Ausführungen zum Patentrecht in sonstigen Staaten, wie z. B. den USA, China und Japan. Die Ausführungen sind hier nicht so umfänglich, dass eine Sachbearbeitung damit möglich wäre, bieten aber erste Anhaltspunkte und Verweise auf Quellen, die zumindest den Start in eine ordnungsgemäße Bearbeitung erleichtern.
 
Alles in allem bietet das Werk auf seinen 2.500 Seiten einen Inhalt, den man zumindest als angemessenen Gegenwert für die 179,95 € bezeichnen darf, die man beim Erwerb des Buches anlegen muss.
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