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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Rezension Zivilrecht: Gebührenrecht
Mayer, Das neue Gebührenrecht in der anwaltlichen Praxis, 1. Auflage, Nomos 2013
von RA Florian Decker, Saarbrücken, Dezember 2013

Das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, von der Anwaltschaft seit vielen Jahren sehnlich erwartet, wurde nun doch noch im Sommer 2013 verabschiedet und trat mit seinen Wirkungen für die Anwaltschaft zum 01.08.13 in Kraft. Die erste Anpassung der Gebührensätze seit vielen Jahren ist leider nur in einigen Bereichen zufriedenstellend ausgefallen. Zusammen mit der Anpassung der Gebührensätze hat der Gesetzgeber aber jedenfalls die Gelegenheit genutzt, einige Bereiche des RVG noch einmal zu überarbeiten und anzupassen, teils auch neue Gebührentatbestände zu schaffen. Dies ergab hier im Wesentlichen den Anlasse für eine kleinere Welle an Literaturen. Neben den verschiedenen Neuauflagen der einschlägigen Kommentare, war hierdurch sicherlich auch der Bedarf geweckt für das nun von RA Dr. Hans-Jochem Mayer aufgelegte und vorliegend besprochene Werk.

Mayer hat es sich hier zur Aufgabe gemacht sämtliche Änderungen des geänderten RVG zu erläutern und zu kommentieren sowie Muster für Vergütungsvereinbarungen und zahlreiche Berechnungsbeispiele zu liefern. Ziel ist es, die neuen Bestimmungen schnell transparent zu machen, so dass diese in der Praxis nahtlos in Gebrauch genommen werden können.

Das Werk untergliedert sich dabei in drei größere Abschnitte und befasst sich hierin zunächst mit den Änderungen im Paragraphenteil des RVG, sodann im zweiten Teil mit den Änderungen im Vergütungsverzeichnis des RVG und zuletzt werden im dritten Abschnitt Berechnungsbeispielen aus einzelnen Rechtsgebieten dargestellt. Abgeschlossen wird das Werk mit umfänglicher Synopse der beiden RVG-Fassungen sowie mit einem Stichwortsverzeichnis.

Bei der Besprechung der einzelnen Änderungen übersieht der Autor auch keineswegs, dass nicht alle Änderungen zum 01.08.13, sondern auch einige erst zum 01.01.14 in Kraft treten wie z. B. die neue Version des § 4a RVG zum Erfolgshonorar. Diese Änderung wurde nicht durch das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, sondern durch das gleichzeitig verabschiedete Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, um mit den Worten von Mayer zu sprechen „durch die Hintertür“ eingefügt. Es könnte sich um eine durchaus praxisrelevante Änderung insoweit handeln, als dass hier in § 4a Abs. 1 an Satz 3 angefügt wird, der nunmehr lautet „Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.“ Ein Erfolgshonorar kann also für arme Mandanten auch dann vereinbart werden, wenn dieser eventuell Anspruch auf Prozesskosten- oder Beratungshilfe und damit Zugang zum Recht hätte. Der Anwendungsbereich solcher Erfolgshonorarvereinbarungen wurde also deutlich erweitert. Mayer erkennt insofern zutreffend, dass der Gesetzgeber mit dieser Änderung zwar beabsichtigen mochte, dass eine Rechtssache, die zu einem erheblichen Vermögenszuwachs beim Antragssteller führt, sozusagen der Fairness halber, auch zu einer entsprechenden angemessenen Vergütung des Anwalts führen soll, allerdings war es sicherlich auch Ziel, hier auch nach Möglichkeit die Belastung für die Staatskasse aus PKH und Beratungshilfe zu vermindern. Die mit der Kommentierung verbundenen Hinweise des Autors und allgemein die Darlegung dieser Änderung „durch die Hintertür“ haben für sich ihren Wert. Besonders wertvoll und anhand des Werktitels nun nicht ohne Weiteres zu erwarten, ist allerdings das hier unter Randziffer 20 auf Seite 31 eingefügte Muster für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zwischen Anwalt und Mandanten. Genau genommen werden sogar zwei Muster zur Thematik präsentiert, wovon eines sich mit der Konstellation befasst, dass bei Verlust kein Honorar geschuldet werden soll und bei Gewinn ein konkretes Honorar festgeschrieben wird. Ein zweites Muster ist indes den Fall geschaffen, dass ein sogenanntes „no win – less fee – Verfahren“ gewählt, also vereinbart wird, dass im Erfolgsfall eine höhere, im Misserfolgsfall eine niedrigere Vergütung geschuldet werden soll. Der Zugriff auf dieses für Anwälte doch noch immer recht fremde und schwierig zu erfassende Thema wird hierdurch deutlich erleichtert. Ein eher unerwarteter, deshalb aber nicht minder hervorzuhebender Pluspunkt für das Werk.

Auch die Darstellung des Vergütungsverzeichnisses ist geglückt. Die Änderungen wurden offenbar vollständig besprochen. Leider sind nicht alle Nummern des Vergütungsverzeichnisses in Textform enthalten, so dass man eventuell falsche Rückschlüsse ziehen könnte, wenn nicht parallel der aktualisierte Gesetzestext gelesen wird. So fehlt z. B. ohne Hinweis in der Darstellung der in der Tat aufgehobene VV 3103 RVG. Ebenso ohne Hinweis fehlt aber der nach wie vor bestehende VV 3105 RVG.

Sehr praktisch sind die Berechnungsbeispiele im 3. Abschnitt des Werkes ab Seite 161, in denen in der Tat für verschiedene Rechtsgebiete verschiedene Konstellationen einmal durchgerechnet wurden und zwar für das Sozialrecht und das Strafverfahren. Traurigerweise fehlt das Allgemeine Zivilrecht.

Alles in allem ein durchaus viel versprechender Ansatz. Eventuell könnte eine zweite Auflage hier zur Anpassung in den o.g. Bereichen führen, wobei auch abzuwarten bleibt, wie die Rechtsprechungen mit einigen Neuregelungen umgehen wird, was dann seinerseits eine Zweitauflage rechtfertigten könnte.

Bereits jetzt kann aber durchaus empfohlen werden, das für 39,00 € erhältliche Werk ergänzend zu einem neuen RVG-Kommentar anzuschaffen, insbesondere wegen der gut nutzbaren Muster.
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