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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Rezension: InsO
Schmidt, Insolvenzordnung, 18. Auflage, C. H. Beck 2013
von RA Florian Decker, Saarbrücken, November 2013

Aus der Reihe der Beck’schen Kurz-Kommentare und im handlichen DIN-A5 Format legt Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Karsten Schmidt nun im Anschluss an die im Jahre 1997 (!) erschienene 17. Auflage des damals noch zusammen mit Kilger herausgegebenen Werkes die aktualisierte 18. Auflage vor. Dies natürlich unter Mitarbeit einer Vielzahl renommierter Kollegen, die sowohl aus dem universitären Bereich wie auch aus Justiz und Rechtsanwaltschaft rekrutiert wurden. Das Werk kommentiert die Insolvenzordnung sowie die europäische Insolvenzordnung unter Einschluss ihrer steuerrechtlichen Bezüge. Schmidt, nun alleiniger Herausgeber, führt mit vorliegendem Werk die Tradition fort, die von Böhle-Stamschräder in dessen Kommentierungen zur damaligen Konkursordnung und Vergleichsordnung begonnen und von Kilger fortgeführt (16. Auflage, noch zur Konkursordnung) worden war. Die vorliegende Aktualisierung dürfte von vielen Praktikern bereits „heiß ersehnt“ gewesen sein. Über den Anlass der Neuauflage verliert der Herausgeber im Vorwort zu Recht keine Worte, da dieser sich nach 16 auflagenlosen Jahren, zwanglos ergibt.

Das Werk geht in bewährter Beck’scher Kommentartradition vor, allerdings auch hier im Gegensatz zu dem (wohl) berühmtesten Vertreter dieser Reihe, „dem Palandt“ (BGB-Kommentar), unter dankenswerter Auslassung allzu vieler Abkürzungen. Das Schriftbild ist vertraut und gut lesbar. In der Regel ist der Kommentierung der einzelnen Normen ein kurzes Inhaltsverzeichnis mit Randnummerangabe und Überschriften vorweg gestellt. So werden einzelne Stichworte schnell und treffend aufgefunden, zumal die Überschriften und Randziffern auch hervorgehoben sind. Inhaltlich besteht ebenfalls (wie anhand der Autorenschaft und des Herausgebers auch nicht anders zu erwarten) kein Grund zur Beanstandung. Die wesentlichen Punkte zu den einzelnen Paragraphen werden treffend herausgearbeitet und die gängigen Probleme sind aus Sicht des Rezensenten sämtlich ausgeführt oder zumindest über die umfänglichen Verweise zu erschließen. Zum Zwecke des Beispiels sei auf die Ausführungen zu § 302 InsO (von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen) Bezug genommen. Hier kann aus Sicht des Praktikers positiv hervorgehoben werden, dass zu den dort stets streitigen Fragen zur Ausdehnung des § 302 Nr.1 (Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung…) mit vielen Beispielen gearbeitet wird, anhand derer das eigene Problem schnell eingeordnet werden kann. Konkret tauchen Erläuterungen zur Einordnung von Straftaten nach StGB, Verletzungen nach GmbH-Gesetz, Aktiengesetz etc. auf. Es wird sowohl auf Steuer- und Zollvergehen Bezug genommen wie auch auf das in der Praxis häufig thematisierte Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Auch wird erläutert, wie der Gläubiger in der Praxis eine Forderung aus unerlaubter Handlung anmelden muss, bis wann dies zu geschehen hat, welche Möglichkeiten dem Schuldner (Bestreiten des Merkmals der unerlaubten Handlung) zur Verfügung stehen und wie dies dieser dabei vorgehen müsste. Im Anschluss wird direkt die Frage der Verjährung eines entsprechenden Feststellungsanspruchs zur Tabelle besprochen, die Zuständigkeit des dazu anzurufenden Gerichts und sogar der Streitwert eines solchen Verfahrens angesprochen. Gerade hieran lässt sich die Praxisorientierung des Werkes erkennen.

Der Verlag bewirbt das Werk daher zu Recht auch in der Programminformation als Kommentar, der unverzichtbar für alle sei, die im Insolvenzrecht befasst sind, insbesondere für Rechtsanwälte, Richter und Rechtspfleger, Insolvenzverwalter, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie Praktiker aus Wirtschaft, Banken und Versicherungen. Dieser vollmundigen Ankündigung wird das Werk aus Sicht des Rezensenten gerecht. Einziges Manko dürfte hier der doch recht nennenswerte Preis für das kleinformatige etwa 2.600 Seiten starke Werk von 199,00 € sein. Das Preis/Leistungsverhältnis ist deswegen aber keineswegs als schlecht zu bezeichnen. Eine Empfehlung ist an dieser Stelle in jedem Falle angebracht.
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