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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Rezension Zivilrecht: Formularbuch Zwangsvollstreckungsrecht
Saenger / Ullrich / Siebert (Hrsg.), Zwangsvollstreckungsrecht – kommentiertes Prozessformularbuch, 2. Auflage, Nomos 2013
Von Rechtsanwalt Florian Decker, Mai 2013
 

Die „Saenger-Reihe“ zur ZPO im Nomosverlag besteht aus dem Werk „Zivilprozessordnung - Kommentiertes Prozessformularbuch“, dem „Handkommentar ZPO“ und dem o.g. Formularbuch. Zusammen bilden die Bücher einen schlagkräftigen Verband, mit dem der Praktiker die meisten alltäglichen und auch nicht alltäglichen Probleme der ZPO bewältigen kann. Zu Recht – so muss man sagen – wirft der Nomos Verlag daher nun im Jahr 2013 auch den zweiten Teil der Saenger’schen Prozessformulare in 2. Auflage auf den Markt. Inhaltlich schließt es nahtlos an das Werk „Zivilprozessordnung - Kommentiertes Prozessformularbuch“ an und nimmt die Paragraphenreihe dort auf, wo ersteres sie verließ. Mit den noch ausstehenden Normen verfährt es nach der bekannten und innovativen Vorgehensweise der Reihe.

Die Zwangsvollstreckungsformulare sind – wie eingangs erwähnt – für Praktiker gedacht und zwar für solche zu „beiden Seiten der Gerichtsschranken“. Es werden hier also sowohl Anwälte wie auch Richter fündig. Anschließend an die allgemeinen ZPO Formulare bietet das Buch die §§ 698 bis 1109 ZPO sowie selbstverständlich auch die §§ 1 bis 186 des Zwangsverwaltungsgesetzes (ZVG) an. Hinzu kommen die Vorschriften §§ 35, 86 bis 96a FamFG sowie Artikel 33, 38, 41, 43, 54, 55, 57, 58 EuGVVO.

Die Herausgeber haben sich die umfassende Zwangsvollstreckungsrechtsreform, welche zum 01.01.13 in Kraft getreten ist, zum Anlass für diese 2. Auflage genommen und sicherlich gut daran getan, haben sich doch einige wesentliche Normen zum Jahresbeginn deutlich gewandelt, die dem Praktiker nun wieder greifbar werden müssen. Die Darstellungsart des Buches geht dahin, dass zu einem die genannten Rechtsnormen ihrer nummerischen Folge nach abgedruckt sind, wobei sich die Bezeichnung des Paragraphen in der Titelzeile findet. Die Normen werden in der Art eines Kommentars jeweils zunächst in ihrem vollständigen Text abgebildet. In der Besprechung der Norm finden sich sodann zum einen einige Ausführungen und Anmerkungen zum rechtlichen Kontext. Sofern die Vorschrift dann – wie dies in der Regel der Fall ist – für Gericht und Anwalt unterschiedliche Sichtweisen und Nutzungsnotwendigkeiten aufweist, werden deren verschiedenen Positionen und für diese eventuell auch passenden Muster eigens dargestellt. Die dargestellten Muster werden in Ihre Formulierungsteile zerlegt und in Ihren Varianten schlicht, prägnant und gut verständlich erläutert.

Diese Darstellungsart geht im Hinblick auf das ausgewiesene Ziel des Werkes, für Praktiker der gesamten Rechtspflege eine schnelle Hilfe beim Erstellen prozessualer Schriften zu bieten, einen ersten großen Schritt. Der zweite große Schritt wird durch den schon angesprochenen geradlinigen und ohne jede Erklärung sofort verständlichen Aufbau sowie weitere Suchhilfen verwirklicht. In aller Regel wird der Praktiker hier über die „Norm kommen“ - wenn er ein Formular sucht - also bereits die anwendbare Vorschrift kennen und nur noch das passende Formular brauchen. Er muss sich hier nur an der Titelzeile ausrichten, die die jeweilige Norm in laufender Folge wiedergibt und stößt dann z. B. auf den neu gefassten § 802a ZPO (Reform zum 01.01.13), wo er den nun aktuell geltenden Gesetzestext inklusive aller neuer wunderbarer Möglichkeiten der Gerichtsvollzieher vorfindet wie die gütliche Einigung, die Vermögensauskunft nach neuer Vorschrift 802c ZPO etc. pp. Zu dem Paragraphen konkret findet sich dann z.B. ein Muster zu einem Antrag auf isolierten Güteversuch im Vollstreckungsauftrag. In den Erläuterungen dazu wird man mit wertvollen Hinweisen der Herausgeber dazu versorgt, wann sich ein solcher Antrag lohnen kann und wann nicht. So wird zum Beispiel der Hinweis gegeben, dass die Beauftragung des Gerichtsvollziehers allein mit der gütlichen Beitreibung der Forderung die Gefahr birgt, dass andere Gläubiger alle Forderungen des Schuldners pfänden, wenn man sich nicht selbst darauf verlegt und dann allein deshalb der Gute Wille des Schuldners „ins Leere“ gehen und deshalb eine gütliche Erledigung, mangels Zahlungskraft, scheitern kann.

Die bereits angesprochenen weiteren Suchhilfen stellen einerseits ein alphabetisches Musterverzeichnis dar, in dem die jeweils passenden Überbegriffe nebst Varianten (Drittschuldnererklärung, Aufforderung zur Abgabe; Drittwiderspruchsklage; Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot usw.) als Aufhänger hergenommen werden. Andererseits fehlt auch nicht das übliche Stichwortverzeichnis am Ende des Buches. Als besonderer Clou schließt das Werk mit einer überaus umfangreichen alphabetischen Tabelle (Seite 901 bis 1051) der pfändbaren Gegenstände. Ein großer Gewinn, für die schnelle „Auswertung“ einer vom Gerichtsvollzieher verschafften Vermögensauskunft!

Da auch das Preis-Leistungs-Verhältnis keinen Grund zur Kritik bietet, kann Alles in Allem, ganz folgerichtig, nur eine klare Empfehlung ausgesprochen werden.
 
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