RAe Andrae & Simmer GbR
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken
Tel. 0681/38943-0
Fax 0681/373916
Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Dieselgate: LG Köln; 2 O 137/17 Nachbesserung durch Update ist nicht zumutbar
von RA Decker, März 2018

Und wieder ein Urteil des LG Köln (vom 21.12.2017, Az.: 2 O 137/17) zu den Nachwehen des Abgasskandals. Wieder hat das LG Köln sich hier zur Art und Weise der Nachbesserung geäußert und dabei seine frühere Rechtsprechung (Az.: 2 O 422/16, Urteil vom 18.05.2017, wir berichteten dazu bereits im August 2017) bestätigt und konkretisiert.

Wie schon in der damaligen Entscheidung erklärte das LG Köln auch jetzt wieder seine Auffassung dahingehend, dass für den Käufer eines Pkw mit EA-189-Motor eine Nachbesserung durch Software-Update unzumutbar sei. Das sei deshalb so, weil jedenfalls die Herstellerin des Motors den Mangel kannte und insoweit Arglist bestand. Zwar habe die Verkäuferin nicht arglistig mangelhafte Ware verkauft. Allerding sei sie für die Nachbesserung durch Update darauf angewiesen, das Update von der vorher arglistigen Herstellerin zu beziehen. Insoweit schlage dann die Arglist der Herstellerin doch durch und der Kunde müsse dem Update nicht vertrauen, es daher auch nicht akzeptieren.

Anders als in der früheren Entscheidung hatte das jetzige Urteil vom 21.12.2017, Az.: 2 O 137/17 sich auch mit der Frage zu befassen, ob  der Käufer Anspruch auf die gerichtliche Feststellung gegen die Herstellerin oder deren Konzernmutter dahingehend habe, dass diese zum Schadensersatz verpflichtet sei, wenn befürchtete Steuerschäden, Stilllegungskosten oder körperlicher Schäden des Käufers eintreten sollten.

Den Feststellungsantrag wies das LG Köln nun aber zurück, da dieser unzulässig sei. Das Gericht begründete dies wie folgt:

„Der gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Feststellungsantrag ist unzulässig. Soweit er sich auf Vermögensschäden bezieht, ist nicht dargelegt, dass diese wahrscheinlich sind (Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl, § 256, Rn 9). Hinsichtlich möglicher körperlicher Schäden des Klägers fehlt jede Darlegung, dass solche (welche genau?) gerade durch das streitgegenständliche Fahrzeug möglich sind. Die Tatsache, dass Stickoxide generell gesundheitsschädlich sind, genügt insoweit nicht. Der Kläger hat das Fahrzeug zudem erst Mitte des Jahres 2015 erworben und konnte es bereits ab Sommer 2016 nachrüsten lassen.“


Fazit:

Offenbar war hier bezüglich des in der Diskussion noch relativ neuen Feststellungsanspruches von Klägerseite kein hinreichender Vortrag erfolgt. Jedenfalls nach Auffassung der entscheidenden Zivilkammer des LG Köln. Es erscheint indes nicht unmöglich, dass ein solcher Antrag auch einmal positiv beschieden wird. Die Entwicklung der Rechtsprechung bleibt hier also weiter spannend. Das letzte Wort und auch das letzte Urteil sind noch nicht gesprochen.
×

Nachricht

Auf dieser Website sind Cookies aktuell deaktiviert

Diese Website kann Cookies zur Authentifizierung, Navigation und für andere Funktionen nutzen und somit das interaktive Erlebnis verbessern.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, stimmen Sie bitte nachfolgend der Nutzung von Cookies zu.

zu unserer Datenschutzerklärung

Sie haben den Einsatz von Cookies ausdrücklich abgelehnt.
Diese Entscheidung können Sie nachfolgend widerrufen und dem Einsatz von Cookies zustimmen.